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Häufige Fragen

Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen rund um das Bayerische Familiengeld.

Anspruch auf Familiengeld hat, wer

Selbst erziehen“ bedeutet nicht, dass Sie Ihr Kind durchgehend selbst betreuen. Wenn Sie mit Ihrem Kind zusammenleben, wird die Erziehung durch Sie selbst grundsätzlich vermutet. 

Die Kinderbetreuung ist als zusammenfassender Begriff für die pflegende, beaufsichtigende und entwicklungsfördernde Tätigkeit gegenüber Kindern zu verstehen. Dies kann z.B. zu Hause in der Familie, durch Eltern, Geschwister und Großeltern geschehen, aber auch in einer privat organisierten Kindertagesbetreuung (Kita).

Die Ausgestaltung der Betreuung des Kindes bleibt selbstverständlich Ihnen überlassen.

Eltern von ein- und zweijährigen Kindern (vom 13. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats) erhalten 250 Euro pro Monat und Kind, ab dem dritten Kind gibt es 300 Euro monatlich.

Das Familiengeld wird unabhängig von Einkommen und Erwerbstätigkeit und Art der Betreuung gezahlt.

Das Bayerische Familiengeld ist unabhängig von einem Elterngeldbezug. Parallel zum Familiengeld können also Basiselterngeld, Elterngeld-Plus und auch Partnerschaftsbonus bezogen werden.

Der Zahlungstermin für das Bayerische Familiengeld richtet sich nach dem Geburtstag Ihres Kindes und erfolgt in der Regel innerhalb der ersten fünf Arbeitstage des jeweiligen Lebensmonats.

Beispiel:
Geburt Ihres Kindes: 16.08. (jeder Lebensmonat beginnt jeweils am 16. eines Monats).

Das Bayerische Familiengeld ist zum 23. eines Monats auf dem Konto. Ausnahmen, zum Beispiel nach Feiertagen und Wochenenden, sind möglich.  

Sie erhalten für Ihr Kind (im Alter zwischen dem 13. und 36. Lebensmonat) 250 Euro Familiengeld, das in Ihrem Haushalt lebt. Es zählen auch Kinder Ihres Ehegatten, Ihres eingetragenen Lebenspartners oder Ihres Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Es wird auf den Kindergeldbezug abgestellt.

300 Euro Familiengeld erhalten Sie ab dem dritten Kind, also wenn (mindestens) zwei ältere Kinder mit Kindergeldbezug im Haushalt leben.

Hinweis: Nur ein Elternteil kann Familiengeld erhalten!

Wer in Bayern Elterngeld beantragt und bewilligt erhalten hat, muss keinen Antrag stellen. Der Elterngeldantrag gilt zugleich auch als Antrag auf Familiengeld. 

Falls Sie kein Elterngeld in Bayern beantragt haben, können Sie frühestens drei Monate vbzw. vor dem beabsichtigten späteren Leistungsbeginn Antrag auf Familengeld stellen.

Hinweis: Ein Antrag kann frühestens drei Monate vor dem 13. Lebensmonat bzw. vor beabsichtigtem Leistungsbeginn gestellt werden.

 

Für weitere Fragen rund um das Familiengeld können Sie sich vor Antragstellung an unser Servicetelefon unter 0931 32090929 wenden, von Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr.

Wenn Sie Fragen zu einem bereits gestellten Antrag bzw. einem laufenden Verfahren haben, dann teilen Sie uns Ihr Anliegen bitte über unser Kontaktformular mit.

 

Nein. Das Bayerischen Familiengeld wird nicht auf das Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") angerechnet.

Nein, das Familiengeld ist nicht steuerpflichtig und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Der GKV-Spitzenverband räumt dem Bezug des Bayerischen Familiengeldes eine mitgliedschaftserhaltende Wirkung ein.

Der Spitzenverband hat die gesetzlichen Krankenkassen hierüber mit Rundschreiben informiert.

Beziehen Sie sich beim Kontakt mit Ihrer jeweiligen Krankenkasse auf das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.

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