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Häufige Fragen

Wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben Sie das Recht auf Elternzeit, um Ihr Kind selbst zu betreuen. Elternzeit besteht unabhängig vom Anspruch auf Elterngeld.

Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen rund um die Elternzeit.

Allgemeines und Berechtigte

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit grundsätzlich nur für die Erziehung und Betreuung Ihres eigenen Kindes bei Ihrem Arbeitsgeber beanspruchen.

Elternzeit bedeutet die Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Ihr Arbeitgeber ist zugleich von der Vergütungspflicht freigestellt. Das Arbeitsverhältnis ruht somit. Mit Beendigung der Elternzeit leben diese Pflichten wieder auf.

 

Ja. Die dreijährige Elternzeit steht jedem Elternteil unabhängig voneinander zu. Wollen beispielsweise beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen, muss die jeweilige Arbeitgeberseite Mutter und Vater für maximal drei Jahre von der Arbeit freistellen.
Wird Elternzeit getrennt – gleichzeitig oder abwechselnd – genommen, wird dem jeweiligen Elternteil die Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Nicht beanspruchte Elternzeit eines Elternzeitberechtigten kann auch nicht auf einen anderen Elternzeitberechtigten übertragen werden.

Großeltern können Elternzeit nehmen, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben, dieses selbst betreuen und erziehen und

  • ein Elternteil ihres Enkelkindes minderjährig ist oder
  • sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile selbst Elternzeit beansprucht.

Hinweis: Elterngeld kann von Großeltern in Elternzeit nicht bezogen werden.

Elternzeit können Sie auch für Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und für Kinder Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten oder Ihrer Lebensparternin bzw. Ihres Lebenspartners beanspruchen. In bestimmten Härtefällen können auch Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehegattin bzw. Ehegatte oder Lebensparternin bzw. Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) Elternzeit nehmen.

Ebenso hat Anspruch auf Elternzeit, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Bei Vollzeit- oder Adoptionspflege tritt an die Stelle des Geburtsdatums das Datum, an dem das Kind bei der berechtigten Person aufgenommen wurde.

Elternzeit kann allerdings höchstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden.

Eltern können insgesamt drei Jahre Elternzeit beanspruchen, müssen diese aber nicht komplett am Stück nehmen. Elternzeit kann auf Zeitabschnitte verteilt werden:

Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Die Zeiten der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz werden auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.

Eltern können einen Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr in Anspruch nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nur in Ausnahmefällen erforderlich.

Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden.

Elternzeit müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären.

Wie Sie Ihre Elternzeit in Anspruch nehmen - beispielsweise am Stück oder in Zeitabschnitten - können Sie wählen. Die wechselseitigen Hauptpflichten Ihres Arbeitsverhältnisses (Arbeitspflicht für Sie und Vergütungspflicht für Ihren Arbeitgeber) ruhen ab dem Zeitpunkt, der in der Erklärung benannt ist.

Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist in der Regel nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann den Anspruch auch nicht durch Vertrag ausschließen oder beschränken.

Eine Zustimmung Ihres Arbeitgebers zur Elternzeit ist nur dann erforderlich, wenn Sie diese auf mehr als drei Zeitabschnitte verteilen.

Ihr Arbeitgeber kann eine Inanspruchnahme eines dritten Zeitabschnitts, der zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegt, nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags ablehnen.

Die Möglichkeit der Ablehnung besteht nur, wenn der Elternzeitabschnitt ganz im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegt. Ein dritter Elternzeitabschnitt, der vor Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes beginnt, kann daher nicht von Ihrem Arbeitgeber abgelehnt werden.

Beispiel:
Sie nehmen einmal sechs Monate Elternzeit ab der Geburt des Kindes. Einen zweiten Zeitabschnitt von sechs Monaten beanspruchen Sie, wenn Ihr Kind 15 Monate alt ist. Ihren dritten Zeitabschnitt beginnen Sie, wenn Ihr Kind zweieinhalb Jahre alt ist. Der dritte Zeitabschnitt endet am vierten Geburtstag Ihres Kindes. Der dritte Zeitabschnitt kann nicht von Ihrem Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, weil ein Teil davon vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegt.

Nein. Sie können den Beginn der Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes frei gewählt werden. Einen Anteil von bis zu 24 Monaten können Sie ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr in Anspruch nehmen.

Hinweis: Bitte beachten Sie die Anmeldefristen.

Es wird bei einer Elternzeit nach dem dritten Geburtstag wird, sich über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, insbesondere zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung, zu informieren.

Ja. Mit Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes verfällt die Elternzeit nicht vollständig.

Eltern, die noch keine Elternzeit in Anspruch genommen haben, können auch ab Vollendung des dritten Lebensjahres für bis zu 24 Monate Elternzeit beanspruchen.

Die nachgeburtliche Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz wird auf die der Mutter zustehende Elternzeit angerechnet.

Bei adoptierten Kindern tritt grundsätzlich an die Stelle des Geburtsdatums das Datum, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde. Elternzeit kann daher bis zu drei Jahre ab der Aufnahme in den Haushalt beansprucht werden. Allerdings höchstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

Anmeldung bzw. Erklärung

Elternzeit müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären.

Wie Sie Ihre Elternzeit in Anspruch nehmen - beispielsweise am Stück oder in Zeitabschnitten - können Sie wählen. Die wechselseitigen Hauptpflichten Ihres Arbeitsverhältnisses (Arbeitspflicht für Sie und Vergütungspflicht für Ihren Arbeitgeber) ruhen ab dem Zeitpunkt, der in der Erklärung benannt ist.

Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist in der Regel nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann den Anspruch auch nicht durch Vertrag ausschließen oder beschränken.

Wenn Sie Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre beanspruchen, müssen Sie in der Anmeldung Ihre geplante Elternzeit für zwei Jahren festlegen. Erklären Sie beispielsweise, dass Sie Elternzeit bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres Ihres Kindes in Anspruch nehmen werden, erklären Sie zugleich, dass Sie für das zweite Lebensjahr Ihres Kindes keine Elternzeit beanspruchen.

Die Elternzeit kann von vornherein auch für die ersten drei Lebensjahre insgesamt in Anspruch genommen werden.

Die Angaben sind grundsätzlich verbindlich. Eine nachträgliche Änderung ist nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Beanspruchen Sie Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes, müssen Sie sich nich auf zwei Jahre festlegen. 

Hinweis: Die Mutterschutzfrist und ein eventuell im Anschluss daran genommener Erholungsurlaub werden auf die Zweijahresfrist angerechnet.

Ja. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Arbeitgeber. Bei dringenden Gründen (beispielsweise Geburt vor dem errechneten Entbindungstermin) ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass der besondere Kündigungsschutz bei einer Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit besteht.

Bei einer Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen. Dies gilt auch dann, wenn die Elternzeit bereits vor dem vollendeten dritten Lebensjahr beginnt. Der besondere Kündigungsschutz beginnt in diesem Fall frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Ihr Arbeitgeber kann auf die Frist verzichten, er muss dies aber nicht.

Wird die siebenwöchige beziehungsweise dreizehnwöchige Mindestfrist versäumt, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch auf den fristgemäßen Zeitpunkt. Eine nochmalige Anmeldung ist nicht erforderlich. Es besteht dann keine Berechtigung, zum gewünschten Zeitpunkt der Arbeit fern zu bleiben (vergleiche: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 22.11.2011 – 3 Sa 458/11).

Ihr Arbeitgeber kann auf die Frist verzichten, er muss dies aber nicht.

Die Elternzeit muss gegenüber Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden. Schriftlich bedeutet zugleich, dass die Erklärung auch unterschrieben werden muss. Eine Erklärung beispielsweise durch einfache E-Mail genügt daher nicht.

Aus Beweisgründen wird empfohlen, sich den Zugang der Erklärung (Anmeldung) von Ihrem Arbeitgeber bestätigen zu lassen; alternativ kann die Übersendung per Einschreiben erfolgen.

Teilzeitarbeit 

Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats arbeiten (für Geburten/Haushaltsaufnahmen - Adoption/Adoptionspflege ab 01.09.2021 bis zu 32 Wochenstunden).

Einer Beschäftigung zur Berufsbildung können Sie ohne Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit nachgehen. Möglich ist eine Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger.

Als Tagespflegeperson im Sinne des § 23 Achtes Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)  können Sie bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden (für Geburten ab 01.09.2021: 32 Stunden) übersteigt.

Wollen Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten ist Voraussetzung, dass

  • Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat,
  • Ihr Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate besteht,
  • Sie für mindestens zwei Monate zwischen 15 und 30 Wochenstunden (für Geburten ab 01.09.2021: 32 Wochenstunden) arbeiten werden,
  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  • Sie Ihren Anspruch auf Elternteilzeit Ihrem Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist vor Beginn der beanspruchten Teilzeittätigkeit schriftlich mitteilen.

Haben Sie vor der Elternzeit bereits bis zu 30 Wochenstunden (für Geburten ab 01.09.2021: 32 Stunden) in Teilzeit gearbeitet, dann können Sie Ihre Tätigkeit in gleichem Umfang während Ihrer Elternzeit fortsetzen.

Wollen Sie bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger tätig sein, bedarf dies der Zustimmung Ihres Arbeitgebers.
Die Zustimmung zur Teilzeitarbeit darf Ihr Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Hierfür gelten besondere Fristen.

Wenn Sie Elternteilzeit für die Zeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr beanspruchen, müssen Sie die Elternteilzeit spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilen.

Wollen Sie Elternteilzeit für die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beanspruchen, müssen Sie dies spätestens 13 Wochen vor dem geplanten Beginn anmelden.

Ja. Ihr Arbeitgeber muss Ihren Antrag auf Teilzeitarbeit schriftlich ablehnen:  

  • in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens vier Wochen nach Zugang oder
  • in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr spätestens acht Wochen nach Zugang.

Geschieht dies nicht, gilt die Zustimmung Ihres Arbeitgebers kraft Gesetzes als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend Ihren Wünschen als festgelegt.

Arbeitsplatzsicherheit und Urlaub

Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, auch wenn Sie in dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Das Kündigungsverbot betrifft alle Arten der Arbeitgeberkündigung.

Der Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Elternzeit anmelden, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn Ihrer Elternzeit und besteht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes. Beanspruchen Sie Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr Ihres Kindes beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn Ihrer Elternzeit.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung während der Elternzeit durch das Gewerbeaufsichtsamt für zulässig erklärt werden. Solche Ausnahmen kommen hauptsächlich in Betracht, wenn der Betrieb stillgelegt wird und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ausscheidet.

Kündigungsschutz besteht auch dann, wenn Elterngeld ohne Inanspruchnahme von Elternzeit bezogen wird.

Nach Ablauf der Elternzeit haben Sie einen Anspruch auf Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Entscheidend sind die Vereinbarungen Ihres Arbeitsvertrages. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig.

Haben Sie Ihre Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder Ihre frühere Arbeitszeit.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate Ihrer künftigen Elternzeit. Er darf lediglich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Zusatzurlaub.

Die Kürzung liegt im Ermessen der Arbeitgeberseite. Wenn Sie während Ihrer Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben, gilt  die Kürzungsvorschrift nicht.

Erholungsurlaub, den Sie vor dem Beginn Ihrer Elternzeit nicht vollständig beansprucht haben, kann auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr nach dem Ende Ihrer Elternzeit übertragen werden. Wird während der (ersten) Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich der Übertragungszeitraum.

Elterngeldbezug und Sozialversicherung

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollten Sie Elternzeit, insbesondere bei den Partnermonaten, entsprechend den Lebensmonaten des Kindes und nicht nach Kalendermonaten genommen werden.

Zur Unterstützung steht Ihnen auch unser Lebensmonatsrechner zur Verfügung.

Beispiel für Partnermonate:
Geburt des Kindes 10.07.2015
Elternzeit ohne Teilzeit (Kalendermonate): 01.08.2015 bis 30.09.2015
=> Einkommen aus einer Tätigkeit in der Zeit vom 10.07.2015 bis 31.07.2015 müsste auf das Elterngeld angerechnet werden!

Besser:
Elternzeit (Lebensmonate): 10.07.2015 bis 09.09.2015
=> Keine Anrechnung von Erwerbseinkommen!

Grundsätzlich gilt: Lassen Sie sich bei den zuständigen Leistungsträgern (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit) beraten. Unsere folgenden Ausführungen können eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ersetzen.

a) Krankenversicherung

Als Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse bleiben Sie für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert, wenn Sie außer Elterngeld keine beitragspflichtigen Einnahmen beziehen.

Für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten bleibt eine Beitragspflicht bestehen, wenn sie weiter immatrikuliert bleiben.

Als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkassen müssen Sie weiterhin Beiträge zahlen, gegebenenfalls nur den Mindestbetrag, soweit Sie nicht familienversichert sein können. Wenn Sie zuvor als Arbeitnehmer eigenständig freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren, können Sie sich gegebenenfalls während der Elternzeit über Ihren Partner familienversichern.

Sind Sie familienversichert, dann ändert sich während Ihrer Elternzeit nichts.

Wenn Sie  privat krankenversichert sind, bleiben Sie dies für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit müssen Ihre Beiträge auch weiterhin selbst tragen. Während der Elternzeit auch den zuvor von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.


b) Pflegeversicherung

Es gelten die Ausführungen zur Krankenversicherung.
 

c) Arbeitslosenversicherung

Sie bleiben grundsätzlich während der Erziehung eines unter dreijährigen Kindes versichert.
Besondere Bedeutung hat die Altersgrenze bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr Ihres Kindes. Die Inanspruchnahme von Elternzeit in diesem Zeitraum kann sich daher negativ auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken.


d) Rentenversicherung

Es kommt eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten (§ 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) in Betracht. Die Erziehungszeit muss dem Elternteil zuzuordnen sein. Die Erziehung muss im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sein oder einer solchen gleichstehen. Zudem darf der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen sein.

Weitere Kinder und vorzeitige Beendigung

Bei mehreren Kindern besteht grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Dies gilt auch bei Mehrlingen. Zu beachten ist dabei, dass aus den 36 Monaten bis zu 24 Monate auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres in Anspruch genommen werden können. Bei kurzen Geburtenfolgen können so maximal bis zu sechs Jahre Elternzeit genommen werden. Dies gilt auch für Zwillinge.

Beispiel
Geburt der Zwillinge (Max und Moritz) am 10.07.2015

Elternzeit für Max vom 10.07.2015 bis 09.07.2017

Elternzeit für Moritz vom 10.07.2017 bis 09.07.2020

Elternzeit für Max vom 10.07.2020 bis 09.07.2021

=> Insgesamt kann so Elternzeit bis zu sechs Jahre in Anspruch genommen werden unter Anrechnung der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist für einen Mehrling.

Ja. Sie können die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen wegen der Geburt eines weiteren Kindes fühzeitig beenden. Eine Zustimmung Ihres Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Als Schwangere haben Sie dann neben dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld auch einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Mutterschutzgesetz.

Hinweis: Teilen Sie die Beendigung der Elternzeit Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mit. Durch die rechtzeitige Mitteilung ermöglichen Sie es Ihrem Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen (zum Beispiel Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses).

Nein. Nach der Mutterschutzfrist für das Neugeborene kann die Mutter zunächst die ursprünglich für das ältere Kind angemeldete Elternzeit (gegebenenfalls mit Zustimmung des Arbeitgebers) verlängern. Danach kann sie die Elternzeit für das Neugeborene anschließen.

Zusätzlich kann sie einen Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr für das ältere Kind in Anspruch nehmen. So bleibt zumindest ein Teil der Elternzeit für das ältere Kind erhalten.