Häufige Fragen Elterngeld: Voraussetzungen und Antrag

Ihr Anspruch auf Elterngeld hängt unter anderem davon ab, ob Sie mit Ihrem Kind zusammenleben, wo Sie wohnen und wie hoch Ihr Einkommen ist. Wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt betreuen und keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, können Sie Elterngeld beantragen.

 

Antragstellung

Das Elterngeld können Sie nach der Geburt des Kindes mit dem bereitgestellten Antragsvordruck oder mittels unseres Online-Antrags beim ZBFS beantragen. Für jeden Regierungsbezirk gibt es eine Regionalstelle des ZBFS. Ausschlaggebend ist, in welchem Regierungsbezirk Ihr Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnt.

Hier geht’s zu den Regionalstellen

 

Abhängig von Ihrer individuellen Situation sind beim Antrag verschiedene Unterlagen erforderlich.

Immer benötigt werden:

  • die Geburtsurkunde des Kindes mit dem Verwendungszweck „Zur Beantragung von Elterngeld“
  • letzte(r) vorliegende(r) Einkommensteuerbescheid(e) und/oder Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate vor der Geburt
  • eine Bankverbindung (IBAN)
  • die steuerliche Identifikationsnummer (Id-Nr) von jedem Antragsteller (Elternteil)

Hier gibt’s mehr Infos zum Elterngeldantrag 

Sie können das Elterngeld frühestens ab Geburt des Kindes beantragen. Vor der Geburt können Sie den Online-Antrag bereits vorbereiten und zwischenspeichern. Rückwirkend wird es höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung gezahlt. Wir raten Ihnen deshalb, Ihren Elterngeldantrag frühestmöglich zu stellen.

Nutzen Sie unsere Unterstützung beim Ermitteln der Lebensmonate.

Hier geht’s zu den Onlinetools Elterngeld

Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang Ihres Antrags bei einer der folgenden Stellen:

  • beim ZBFS
  • einer Gemeinde
  • einem Leistungsträger im Sinne des § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
  • bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik im Ausland (für Antragstellende, die sich im Ausland aufhalten)

Ihr Weg zu uns

Sie sind auf der Suche nach einer bestimmten Leistung und möchten wissen, wer für Ihre Anfrage beim ZBFS zuständig ist? Dann nutzen Sie unsere zentrale Suche.

Hier geht’s zum Zuständigkeitsfinder

Allgemeines

Sie erhalten Elterngeld, wenn Sie

  • einen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich Ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland befindet (=gewöhnlicher Aufenthalt),
  • mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, dieses Kind betreuen und erziehen,
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, das heißt, wenn Sie nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten,
  • die Einkommensgrenze im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes nicht überschreiten.

Sie erhalten Elterngeld für

  • leibliche Kinder (die Anerkennung der Vaterschaft muss zumindest schon beantragt worden sein).
  • Stiefkinder,
  • angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege (statt des Zeitpunktes der Geburt gilt hier der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt).

Kein Anspruch auf Elterngeld besteht für Pflegekinder.

Unter besonderen Voraussetzungen kann Elterngeld auch an Verwandte des Kindes bis zum dritten Grad (zum Beispiel Großeltern, Onkeln und Tanten) gezahlt werden.

 

Die Einkommensgrenze für Paare und für Alleinerziehende liegt für Geburten ab dem 1. April 2024 bei 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Wird diese Grenze überschritten, können Eltern kein Elterngeld bekommen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Das zu versteuernde Einkommen ist zu unterscheiden vom Bruttoeinkommen, das in der Regel deutlich höher ist als das zu versteuernde Einkommen.

Habe ich mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit Anspruch auf Elterngeld?

Das hängt davon ab, welchen Status Sie haben:

Anspruch für Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit besteht,

  •  wenn Sie freizügigkeitsberechtigt sind, das heißt EU/EWR-Bürgerin oder -Bürger sind, oder Sie die schweizerische Staatsangehörigkeit haben.

In den folgenden Fällen gelten besondere Bedingungen:

  • wenn Sie nichtfreizügigkeitsberechtigt sind. Erfahren Sie mehr dazu im Informationsblatt.
  • wenn Sie die britische Staatsangehörigkeit haben. Erfahren Sie mehr dazu hier: Brexit

Eltern, die vorübergehend im Ausland leben, haben Anspruch auf Elterngeld, wenn der Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Jahr dauert oder voraussichtlich dauern wird und die vorherige Wohnung im Inland bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann. 

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einem deutschen Arbeitsverhältnis haben Sie mit Wohnsitz im Ausland unter folgender Voraussetzung Anspruch auf Elterngeld:

Wenn Sie oder Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin nach § 4 SGB IV vollumfänglich dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen (= Entsendung).

Ein grenzüberschreitender Sachverhalt liegt insbesondere vor,

  • wenn Sie oder der andere Elternteil, Ihren oder seinen Wohnsitz in Deutschland haben und in einem anderen EU-Ausland, EWR-Land (Europäischer Wirtschaftsraum) , sowie der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben,

oder

  • Ihren Wohnsitz im EU-Ausland, EWR sowie der Schweiz haben und eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben.

Beispiel:
Die Mutter wohnt in Oberbayern. Sie hat ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich.

Variante:
Beide Elternteile wohnen in Oberbayern. Die Mutter hat ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland, der Vater in Österreich.

In beiden Fällen liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor. Für die Prüfung des Anspruchs auf Elterngeld gelten besondere Vorschriften, die Bearbeitung der Anträge erfolgt zentral in der Regionalstelle Oberbayern.

Besonderheiten

Anspruch auf Elterngeld besteht für Bedienstete und deren Ehegattinnen oder Ehegatten, die vom inländischen Dienstherrn im Rahmen ihres in Deutschland bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert sind.

Entwicklungshelferinnen und -helfer im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz (EhfG) und deren Ehegattinnen und Ehegatten haben Anspruch auf Elterngeld. Sie müssen für einen der nachstehenden Träger tätig sein:

  • Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), Köln
  • Christliche Fachkräfte International e.V. (CFI), Stuttgart
  • Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bonn/Eschborn
  • Dienste in Übersee GmbH (DÜ) Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen in Deutschland e.V., Leinfeld-Echterdingen
  • Eirene – Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V., Neuwied
  • Weltfriedensdienste e.V. (WFD), Berlin
  • Forum Ziviler Friedensdienst (forum ZFD), Bonn 

Keine anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes sind:

  • das Centrum für Internationale Migration und Entwicklung (CIM, gemeinsame Entwicklungshilfeorganisation der GIZ und der Bundesanstalt für Arbeit)
  • die politischen Stiftungen

Missionarinnen und Missionare der Missionarswerke und Missionarsgesellschaften haben ebenfalls Anspruch auf Elterngeld, sofern sie Mitglieder oder Vereinbarungspartner folgender Missionswerke sind:

  • Evangelisches Missionswerk Hamburg
  • Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen

Die Eigenschaft der Missionarin oder des Missionars ist durch eine Bescheinigung des entsendenden Missionswerks bzw. der Missionarsgesellschaft nachzuweisen.

Sie und Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatten haben Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und
  • vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind.

Das könnte Sie auch interessieren

Icon Information

Häufige Fragen: Elterngeld-Arten und Dauer