Familie in Not

Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Einkommensgrenze 

Die Ermittlung, ob die Einkommensgrenze des § 53 der Abgabenordnung (AO) eingehalten wird, erfolgt in 4 Schritten:

1. Ermittlung des maximal zulässigen monatlichen Einkommens

Berechnung am Beispiel einer Familie mit Drillingen:
Hilfesuchende/r: 506,00 € x 4 = 2.024,00 €
Partner/in 506,00 € x 4 =  2.024,00 €
Kinder, 0 bis bis 5 Jahre alt: 357,00 € 3 x 4 =  4.284,00 €
 Summe     8.332,00 €
zuzüglich Steuerfreibeträge:      
Werbungskosten je Arbeitnehmer     + 102,50 €
einmalig bei Kindergeldbezug     + 15,00 €
 Summe     8.449,50 €

Dieser Betrag ist die sogenannte Bruttogrenze gemäß § 53 AO (Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und beim Bürgergeld, Stand: 01.01.2024).

Bei alleinerziehenden Elternteilen ist der allgemeine Regelsatz von 563,00 Euro x 5 anzusetzen. Für weitere im Haushalt lebende Kinder erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend den für sie geltenden Regelbedarfsstufen.

Erhöhte Regelsätze gelten für die Stadt München und den Landkreis München.

2. Nun ist das tatsächliche Einkommen der Familie zu berechnen

Es sind folgende Einkünfte zu berücksichtigen:

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG (§ 53 Nr. 2a AO): Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG

b) Weitere Einkünfte gemäß § 53 Nr. 2 AO, z.B. Sozialleistungen, Alg I- Leistungen, Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, BAföG etc.

Für die Begriffe "Einkünfte" und "Bezüge" sind die Ausführungen R 33a.1 EStR maßgeblich.

Beispiel für Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit



monatliches Bruttoeinkommen (selbständige / nichtselbstständige Tätigkeit)
+ 1/12 Weihnachtsgeld
+ 1/12 Urlaubsgeld
+ Kindergeld
+ Mutterschaftsgeld
+ Elterngeld
+ Renten
+ Arbeitslosengeld I / Bürgergeld
+ Wohngeld 
+ Unterhaltsleistungen
+ Einkünfte aus weiteren Einkommensarten (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen etc.)

3. Ermittlung des maximal zulässigen Vermögens gemäß § 53 Nr. 2 AO

Zusätzlich darf das Vermögen der Familie eine Summe in Höhe von 15.500 Euro pro zu unterstützendes Familienmitglied nicht übersteigen.

Es ist folgendes Vermögen aller Familien- und Haushaltsmitglieder nachzuweisen und zu prüfen:

  • Haus- und Grundbesitz (ein angemessenes Hausgrundstück i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt außer Betracht; H 33a.1 (geringes Vermögen - „Schonvermögen“) EStH gilt entsprechend.)
  • Bank- und Sparguthaben (Bankauskunft bzw. Kundenfinanzstatus)
  • Aktien/ festverzinsliche Wertpapiere
  • Bausparvertrag/-verträge mit Angabe zur jeweils aktuellen Ansparsumme
  • Lebensversicherung(en) mit Angabe zum jeweils aktuellen Rückkaufswert
  • weiteres Vermögen

Sind Vermögenswerte bei der Prüfung unberücksichtigt geblieben (z. B. ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII)?

4. Zum Schluss ist das tatsächliche Einkommen und Vermögen den Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäß § 53 Nr. 2 AO gegenüber zu stellen

Sollte die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der Familie die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen, könnten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Leistungen aus Stiftungsmitteln gewährt werden.

Eine Erklärung, in der nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 AO mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Entsprechende Nachweise sind erforderlich.