Berechnung und Höhe

Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie viel Einkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten und ob nach der Geburt Einkommen für Sie wegfällt.

Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des Voreinkommens.

Für jedes Elternteil wird ein individuelles Elterngeld berechnet.

Allgemeingültiges 

Für die Berechnung Ihres Elterngeldes werden folgende Einkommensarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt:

Einkünfte aus

  • nichtselbständiger Arbeit
  • Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte)

Berücksichtigt wird nur Einkommen, das

  • in Deutschland,
  • in einem anderen Mitgliedstaat der EU,
  • im Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Norwegen, Liechtenstein),
  • in der Schweiz

zu versteuern ist.

Ausländisches Einkommen, das in anderen Staaten versteuert wird oder keiner Besteuerung unterliegt, wird nicht berücksichtigt.
 

Der Zeitraum, aus dem Ihr Einkommen für die Berechung Ihres Elterngeldes berücksichtigt wird, nennt sich Bemessungszeitraum. Der Bemessungszeitraum umfasst in der Regel das Einkommen der zwölf Monate vor dem Geburtsmonat Ihres Kindes.

Beispiel:

Geburt Ihres Kindes: April 2024

Bemessungszeitraum: April 2023 bis März 2024

Einkünfte aus Ihrer Erwerbstätigkeit, die Sie in diesem Zeitraum haben, sind die Grundlage für die Berechnung Ihres Elterngeldes.

Für jeden Elternteil wird ein individueller Bemessungszeitraum bestimmt. Die Bestimmung richtet sich nach der Art Ihres jeweiligen Einkommens vor dem Geburtsmonat des Kindes.

Unterschieden wird dabei nach

  • Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn und Gehalt),
  • Gewinneinkünften (bei selbstständiger Tätigkeit),
  • Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und Gewinneinkünften aus selbstständiger Tätigkeit (Mischeinkünften).

Wenn Sie in den zwölf Kalendermonaten und im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit hatten, dann sind die Ermittlung Ihres zu berücksichtigenden Einkommens grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat Ihres Kindes maßgeblich.

Kalendermonate, in denen ein Ausklammerungstatbestand vorgelegen hat, werden bei der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Monate für die Berechnung Ihres Elterngeldes grundsätzlich nicht berücksichtigt (für die Berechnung "ausgeklammert"). Ausgeklammerte Kalendermonate werden durch die entsprechende Anzahl von Kalendermonaten vor dem ursprünglichen Zwölfmonatszeitraum ersetzt.  

Für die Berechnung "ausgeklammert" wird ein Kalendermonat, wenn für mindestens einen Tag einer der folgenden Ausklammerungstatbestände vorgelegen hat:

  • Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Bezug von BasisElterngeld, ElterngeldPlus sowie Partnerschaftsbonus für ein älteres Kind bis zum 14. Lebensmonat
  • Bezug von Elterngeld für Geburten bis 30.06.2015 (ohne Verlängerungsoption)
  • Kalendermonate, in denen die berechtigte Person eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war und hierdurch einen Einkommensverlust wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung erlitten hat
  • Beschäftigungsverbot nach § 3 des Mutterschutzgesetzes (Sechswochenfrist vor der Geburt des Kindes)
  • Beschäftigungsverbot nach § 3 des Mutterschutzgesetzes (Schutzfrist nach der Geburt eines älteren Kindes)

 

Beispiel:

Geburt des Kindes: 10.07.2024

ursprünglicher Zwölfmonatszeitraumfür die Berechnung: 01.07.2023 bis 30.06.2024

Mutterschaftsgeld vor Geburt: ab 29.05.2024

ausgeklammerte Monate: Mai 2024 und Juni 2024

⇒ maßgeblicher Bemessungszeitraum für die Berechnung: 01.05.2023 bis 30.04.2024.

 

Sollte sich eine Ausklammerung ausnahmsweise nachteilig auswirken, kann beantragt werden, dass sämtliche oder auch einzelne Kalendermonate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums berücksichtigt werden.

Elternzeit ohne Elterngeldbezug wirkt sich auf den Bemessungszeitraum nicht aus. (Urteile des Bundessozialgerichts vom 19.02.2009; Aktenzeichen B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R).

Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent (= Ersatzrate) des monatlichen Elterngeld-Nettos.

Bei einem durchschnittlichen Elterngeld-Netto von mehr als 1.200 Euro sinkt die Ersatzrate schrittweise von 67 Prozent auf 65 Prozent.

Bei einem Elterngeld-Netto von weniger als 1.000 Euro wird die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent angehoben.

Die Berechnung der höheren Ersatzrate erfolgt nach folgender Formel:
(1.000 – Elterngeld-Netto) : 2 x 0,1 + 67 % = Ersatzrate

Beispiel:

  • Eltergeld-Netto 600 Euro
  • Differenz zu 1.000 Euro = 400 Euro
  • geteilt durch 2 = 200 Euro
  • 200 * 0,1 % (= 20 %)
  • Ersatzrate (67 % + 20 %) = 87 %

⇒ zustehendes Elterngeld 87 % von 600 Euro = 522 Euro (statt 67 % von 600 Euro = 402 Euro).

 

Auf das Elterngeld werden folgende Mutterschaftsleistungen angerechnet:

  • das ab Geburt laufend zu zahlende Mutterschaftsgeld
  • der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • die Dienst- und Anwärterbezüge nach beamtenrechtlichen Bestimmungen
  • vergleichbare Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden

Die Anrechnung erfolgt kalendertäglich.

Beispiel:

  • Geburt am 10.07.2024
  • Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss vom 10.07.2024 bis 04.09.2024
  • Die Mutter beantragt Elterngeld vom 10.07.2024 bis 09.07.2025 (Lebensmonate 01 bis 12).
    Wegen der taggenauen Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses kann Elterngeld vom 05.09.2024 bis 09.07.2025 gezahlt werden. Es verbleibt eine Restzahlung für 5 Tage im zweiten Lebensmonat.

Vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 19 Abs. 2 MuSchG gezahltes Mutterschaftsgeld oder das Krankentagegeld nach § 192 Abs. 2 VVG werden nicht angerechnet.

Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Leistungen oder Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen zustehen, gelten als BasisElterngeld-Monate. ElterngeldPlus kann für diese Monate nicht beansprucht werden.

Das Mutterschaftsgeld wird nicht auf das Elterngeld des Vaters angerechnet.

Entgeltersatzleistungen vor der Geburt, wie beispielsweise

  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld
  • Streikgeld
  • Insolvenzgeld

werden zur Ermittlung des Elterngeld-Nettos nicht herangezogen. Es wird nur Erwerbseinkommen berücksichtigt.

Entsprechende Entscheidungen des Bundessozialgerichts wurden am 17.02.2011 (Aktenzeichen B 10 EG 21/09 R; B 10 EG 20/09 R; B 10 EG 17/09 R) und am 21.02.2013 (Aktenzeichen B 10 EG 12/12) getroffen.
 

Entgeltersatzleistungen, die Sie im Bezugszeitraum Ihres Elterngeldes erhalten, werden angerechnet. Sie mindern das zustehende Elterngeld.

Anzurechnende Entgeltersatzleistungen sind beispielsweise:

  • Arbeitslosengeld I
  • Insolvenzgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Streikgeld
  • Gründungszuschuss
  • Krankengeld
  • Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung (außerhalb der Mutterschutzfristen)
  • Erwerbsminderungsrente
  • Verletztengeld
  • Verletztenrente
  • Versorgungskrankengeld
  • Elterngeld für ein älteres Kind.

Hier bleiben 300 Euro bzw. 150 Euro bei ElterngeldPlus-Bezug monatlich anrechnungsfrei.

Für Geburten ab 01.09.2021: Wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen erst nach der Geburt beginnt und aus einem Einkommen berechnet wird, das geringer ist als das Bemessungseinkommen für das Elterngeld, wird ein individuell ermittelter Elterngeldbetrag von der Anrechnung freigestellt. Auch bei Anrechnung von Entgeltersatzleistungen im vorgenannten Sinn steht der Mindestbetrag von 300 Euro (ElterngeldPlus: 150 Euro) zu.

Beim BasisElterngeld können Sie als Elternteil 12 Monate lang grundsätzlich 65 Prozent Ihres Einkommens von vor der Geburt Ihres Kindes erhalten.

Mit den ElterngeldPlus-Monaten können Sie - solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - doppelt so lange Elterngeld beziehen und dabei einer Teilzeittätigkeit nachgehen. Aus einem BasisElterngeld-Monat werden zwei ElterngeldPlus-Monate (24 Monate Bezugszeitraum). Das ElterngeldPlus beträgt maximal die Hälfte des BasisElterngeldes, das Ihnen ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
ElterngeldPlus können Sie auch erhalten, wenn Sie keine Teilzeittätigkeit ausgeüben.


Beispiel:

  • Elterngeld-Netto im Bemessungszeitraum: 2.400 Euro
  • BasisElterngeld ohne Teilzeittätigkeit: 1.560 Euro (2.400 Euro x 65 %)
  • Deckelungsbetrag: 780 Euro (1.560 Euro : 2)
  • Elterngeld-Netto aus Teilzeittätigkeit: 900 Euro
  • Differenz: 1.500 Euro (2.400 Euro – 900 Euro)
  • davon 65 % = 975 Euro BasisElterngeld
  • Vergleichsrechnung:
    - BasisElterngeld mit Teilzeit: 975 Euro
    - ElterngeldPlus mit Teilzeit: 780 Euro (Deckelung), jedoch doppelte Bezugsdauer im Vergleich zum BasisElterngeld

Partnerschaftsbonus-Monate sind ElterngeldPlus-Monate. Die Höhe des Elterngeldes in einem Partnerschaftsbonus-Monat wird genauso berechnet wie in einem ElterngeldPlus-Monat.

Das ZBFS kann die voraussichtliche Höhe Ihres Elterngeldes nicht vorab berechnen. Hierfür steht Ihnen ein Elterngeldrechner des BMFSFJ zur Verfügung.

Abzugsmerkmale - Steuern und Sozialabgaben

Der pauschalierte Abzug von Steuern und Sozialabgaben wird anhand von Abzugsmerkmalen bestimmt.

Diese sind

für Steuern:

  • die Steuerklasse, gegebenenfalls mit Faktor
  • die Kirchensteuerpflicht
  • die Anzahl der Freibeträge für Kinder
  • die Rentenversicherungspflicht (für die Bestimmung der Vorsorgepauschale)

für Sozialabgaben: Versicherungspflicht in

  •  Kranken- und Pflegeversicherung
  •  Rentenversicherung (einschließlich berufsständischer  Organisationen)
  •  Arbeitslosenversicherung

Für die Ermittlung der Abzugsmerkmale werden nur Monate berücksichtigt, in denen steuer- bzw. sozialversicherungspflichtige Einkünfte vorgelegen haben.
 

Es werden Abzüge vorgenommen  für:

  • Einkommensteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer

Die Beträge werden anhand des steuerlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Steuern berechnet. Maßgeblich ist jeweils der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt gültige Programmablaufplan. Die hierfür erforderlichen Abzugsmerkmale werden den Lohn- und Gehaltsabrechnungen entnommen.

Abzugsmerkmale ergeben sich aus:

  • der Steuerklasse, gegebenenfalls mit Faktor
  • der Kirchensteuerpflicht
  • der Anzahl der Freibeträge für Kinder
  • der Rentenversicherungspflicht (für die Bestimmung der Vorsorgepauschale)

Abzüge für Sozialabgaben sind die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen

  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung (einschließlich berufsständischer Organisationen)
  • Arbeitslosenversicherung

Der Abzug für Sozialabgaben wird nur vorgenommen, wenn im jeweiligen Versicherungszweig eine Pflichtversicherung besteht. Für freiwillig oder privat Krankenversicherte erfolgt deshalb kein Beitragsabzug zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Versicherungspflicht ergibt sich aus der Art der Besteuerung. Die Abzugsmerkmale werden aus Ihren Lohn- und Gehaltsabrechnungen entnommen.

Die Höhe der Beitragssätze wurde elterngeldrechtlich festgesetzt auf

  • 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung
  • 10 Prozent für Rentenversicherung
  • 2 Prozent für Arbeitslosenversicherung

Abzüge für Sozialabgaben werden nicht vorgenommen für Einnahmen aus

  • geringfügiger Beschäftigung (Minijob)
  • geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
  • einem Berufsausbildungsverhältnis bis zu einem
    Betrag von 325 Euro monatlich
  • einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
  • dem Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz

Sie haben im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes bis zum Monat vor der Geburt  (gegebenenfalls nur zeitweise) ausschließlich Gewinneinkünfte (positiv, null oder negativ).

► Maßgeblich ist grundsätzlich das Kalenderjahr vor dem Geburtsmonat Ihres Kindes

Hat in diesem Zeitraum mindestens ein Verschiebetatbestand (zum Beispiel Elterngeldbezug für ein älteres Kind) vorgelegen, so kann der Bemessungszeitraum auf das davor liegende Kalenderjahr verschoben werden.

Liegt im Bemessungszeitraum ein geändertes Abzugsmerkmal jeweils in der gleichen Anzahl von Kalendermonaten vor, gilt:

Für die Berechnung Ihres Elterngeldes wird das Abzugsmerkmal berücksichtigt, das im letzten Kalendermonat des Bemessungszeitraums vorgelegen hat.

Beispiel:

  • Bemessungszeitraum: Februar 2023 bis Januar 2024
  • Februar 2023 bis Juli 2023 (= sechs Monate) Steuerklasse I
  • August 2023 bis Januar 2024 (= sechs Monate) Steuerklasse III

⇒ Der Steuerabzug richtet sich einheitlich nach Steuerklasse III.

Die Regelung gilt für alle Abzugsmerkmale zum Abzug von Steuern und Sozialabgaben.

Ja. Denn für die Berechnung ausschlaggebend ist die zeitlich überwiegende Steuerklasse, bei Gleichstand die zuletzt gültige. Wenn Sie durch den Wechsel der Steuerklasse Einfluss nehmen wollen, muss also rechtzeitig wechseln.

Teilzeiteinkommen

Die Ausübung einer Teilzeittätigkeit während des Bezugszeitraums ist grundsätzlich zulässig. 

Für Geburten/Haushaltsaufnahmen (Adoption/Adoptionspflege) bis 31.08.2021 gilt:
Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Lebensmonat Ihres Kindes 30 Stunden durchschnittlich nicht übersteigen. Bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden besteht kein Anspruch auf Elterngeld.
Dies gilt für alle Leistungsarten des Elterngeldes.

Für den Bezug des Partnerschaftsbonus ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 25 bis 30 Wochenstunden Anspruchsvoraussetzung.

Für Geburten/Haushaltsaufnahmen (Adoption/Adoptionspflege) ab 01.09.2021 gilt:
Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Lebensmonat Ihres Kindes 32 Stunden durchschnittlich nicht übersteigen. Bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 32 Wochenstunden besteht kein Anspruch auf Elterngeld.
Dies gilt für alle Leistungsarten des Elterngeldes.

Für den Bezug des Partnerschaftsbonus ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 24 bis 32 Wochenstunden Anspruchsvoraussetzung.

Einkommen aus Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums mindert Ihr Elterngeld. Für die Berechnung des Elterngeldes bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum gilt:

(Elterngeld-Netto im maßgeblichen Bemessungszeitraum – Elterngeld-Netto im Bezugszeitraum) x Ersatzrate = zustehendes Elterngeld
 
Das Elterngeld-Netto im maßgeblichen Bemessungszeitraum ist auf maximal 2.770 Euro begrenzt.

Beispiel:

  • Elterngeld-Netto im Bemessungszeitraum 3.500 Euro
  • Begrenzung auf 2.770 Euro
  • Elterngeld-Netto aus Teilzeittätigkeit 1.200 Euro
  • im Bezugszeitraum: Differenz 1.570 Euro
  • davon 65 % = 1.020,50 Euro
     

Die Berechnung des ElterngeldPlus erfolgt zunächst wie die Berechnung des BasisElterngeldes. Der Zahlbetrag ist jedoch auf die Hälfte des Betrages begrenzt, der sich bei der Berechnung von BasisElterngeld ohne Teilzeiteinkommen ergibt (Deckelungsbetrag).

Beispiel:

  • Elterngeld-Netto im Bemessungszeitraum: 2.400 Euro
  • BasisElterngeld ohne Teilzeittätigkeit: 1.560 Euro (2.400 Euro x 65 %)
  • Deckelungsbetrag: 780 Euro (1.560 Euro : 2)
  • Elterngeld-Netto aus Teilzeittätigkeit: 900 Euro
  • Differenz: 1.500 Euro (2.400 Euro – 900 Euro)
  • davon 65 % = 975 Euro BasisElterngeld
  • Vergleichsrechnung:
    - BasisElterngeld mit Teilzeit: 975 Euro
    - ElterngeldPlus mit Teilzeit: 780 Euro (Deckelung), jedoch doppelte Bezugsdauer im Vergleich zum BasisElterngeld
     

Auf den Mindestbetrag des Elterngeldes wird kein Einkommen angerechnet. Bei Anrechnung von Einkommen aus Teilzeittätigkeit während des Bezugszeitraums stehen immer mindestens 300 Euro BasisElterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus zu.

Bei der Anrechnung des Teilzeiteinkommens erfolgt eine durchschnittliche Berechnung getrennt nach BasisElterngeld-Monaten und nach ElterngeldPlus-Monaten.

Wenn Sie beispielsweise während der ElterngeldPlus-Monate eine Teilzeittätigkeit ausgeüben, erhalten Sie in jedem Lebensmonat mit ElterngeldPlus den gleichen Betrag. Wenn Sie daher mehrere Monate mit 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und in anderen mit 25 Wochenstunden, wird in allen ElterngeldPlus-Monaten der gleiche Betrag angerechnet. Dies ist besonders zu beachten, wenn der Bezug von ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus hinzukommt.

(Partnerschafts-)Bonusmonate sind ElterngeldPlus-Monate.

Wenn Sie eine Teilzeittätigkeit aufnehmen, steht das zu erwartende Einkommen in der Regel noch nicht genau fest. Ihr Einkommen wird deshalb auf der Basis einer Prognose ermittelt und Elterngeld vorläufig gezahlt. Als Grundlage der Prognose können dabei ein geänderter Arbeitsvertrag, letzte Gehaltsmitteilung und auch Ihre eigene Einschätzung dienen. Nach Ablauf des Bezugszeitraums wird das tatsächliche Einkommen festgestellt. Anschließend erfolgt die endgültige Berechnung des BasisElterngeldes bzw. des ElterngeldPlus.

Bei Gewinneinkünften im Bezugszeitraum ist für die vorläufige Berechnung eine Prognose des voraussichtlichen Gewinns erforderlich. Für die endgültige Berechnung ist eine Gewinnermittlung für den Bezugszeitraum nach Lebensmonaten durchzuführen.

Beispiel:

  • Kind geboren am 10.07.2021
  • Elterngeldbezug vom 10.10.2021 bis 09.01.2022

Die Gewinnermittlung muss für die Zeit vom 10.10.2021 bis 09.01.2022 erfolgen.

Für die Gewinnermittlung wird von den Einnahmen im Bezugszeitraum für die Ausgaben elterngeldrechtlich eine Pauschale abgezogen. Sie beträgt 25 Prozent der Einnahmen. Der Elternteil hat alle Einnahmen anzugeben, die steuerlich im Bezugszeitraum zugeflossen oder realisiert worden sind.

Auf Antrag werden die tatsächlichen Betriebsausgaben berücksichtigt. In diesem Fall ist eine Gewinnermittlung vorzulegen, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz entspricht. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung genügt nicht.

Es besteht eine Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen. Werden die Nachweise nicht erbracht, wird das Elterngeld zurückgefordert. Daneben kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Zu wenig gezahltes Elterngeld wird nachgezahlt. Zuviel gezahltes Elterngeld ist vom Elterngeldberechtigten zu erstatten, insoweit besteht kein Vertrauensschutz.

Berechnung bei Arbeitnermerinnen und Arbeitnehmern

Wenn Sie in den zwölf Kalendermonaten und im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit hatten, dann 

sind die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat Ihres Kindes maßgeblich (Zwölfmonatszeitraum).

Kalendermonate, in denen ein Ausklammerungstatbestand (zum Beispiel Mutterschaftsgeldbezug, Arbeitgeberzuschuss) vorgelegen hat, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Berücksichtigt wird sowohl das laufendes als auch das pauschal versteuerte monatliche Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit im maßgeblichen Bemessungszeitraum. Hiervon wird ein monatlicher Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Die verbleibenden Beträge werden addiert und anschließend durch zwölf geteilt.
Dies gilt auch, wenn der Elternteil in einem Monat kein Einkommen hat.

Das Ergebnis wird als Elterngeld-Brutto bezeichnet.

Das zustehende Elterngeld errechnet sich jedoch aus dem Elterngeld-Netto.

Es wird nach elterngeldrechtlichen Vorgaben ermittelt. Deshalb ist es nicht identisch mit dem in den Gehaltsbescheinigungen ausgewiesenen Nettobetrag. Steuerfreie und steuerlich als sonstige Bezüge (beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) behandelte Gehaltsbestandteile werden nicht berücksichtigt.

Das Elterngeld-Netto ergibt sich durch einen pauschalierten Abzug von Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Steuern und Sozialabgaben vom Elterngeld-Brutto.

Das ZBFS kann die voraussichtliche Höhe Ihres Elterngeldes nicht vorab berechnen. Hierfür steht Ihnen ein Elterngeldrechner des BMFSFJ zur Verfügung.

Das Elterngeld-Netto im Bezugszeitraum wird berechnet wie das Elterngeld-Netto im Bemessungszeitraum.

Die für den Bemessungszeitraum festgelegten Abzugsmerkmale gelten auch für den Bezugszeitraum. So bleibt beispielsweise eine Änderung der Steuerklasse ab Geburt des Kindes unberücksichtigt.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Bezugszeitraum wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro Lebensmonat abgezogen. Ein nach Kalendermonaten bezahltes Gehalt wird auf die Lebensmonate taggenau umgerechnet.

Berechnung bei Mischeinkünften - Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit

Wenn Sie im Zwölfmonatszeitraum oder im Kalenderjahr vor der Geburt Gewinneinkünfte (positiv, null oder negativ) und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (gleichzeitig oder nacheinander) haben, dann ist grundsätzlich das Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes oder gegebenenfalls das abweichende Wirtschaftsjahr für alle Einkunftsarten für die Berechnung Ihres Elterngeldes maßgeblich.

Die Ausführungen zu den Verschiebetatbeständen gelten hier entsprechend.

Durch die Verschiebung ergibt sich ein neuer Bemessungszeitraum. Es werden immer nur die Einkünfte aus dem neuen Bemessungszeitraum berücksichtigt.

Beispiel:

  • Geburt des Kindes am 10.07.2024
  • Gewinneinkünfte vom 01.01.2024 bis 05.02.2024
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom 01.03.2023 bis 31.12.2023

⇒ Bemessungszeitraum ist wegen der Gewinneinkünfte grundsätzlich das Kalenderjahr 2023.

Im Kalenderjahr 2023 haben Sie noch keine Gewinneinkünfte. Bei der Berechnung Ihres Elterngeldes können deshalb nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Variante:
Sie haben einen Einkommensverlust wegen einer Erkrankung, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, im Zeitraum vom 01.09.2023 bis 20.10.2023.
Durch einen Vergleich des berücksichtigungsfähigen Einkommens aus den Kalenderjahren 2023 und 2022 können Sie prüfen, ob eine Verschiebung auf das Kalenderjahr 2022 sinnvoll ist.

Für Geburten ab 01.09.2021 gibt es zu Mischeinkünften eine Ausnahmeregelgung.

Eine Ausnahmeregelung gilt für Geburten oder Haushaltsaufnahmen (Adoptivkinder/Kinder in Adoptionspflege) ab 01.09.2021 bei Gewinneinkünften von weniger als 35 Euro monatlich.

Von der Berücksichtigung dieser Einkünfte wird auf Antrag abgesehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Gewinneinkünfte der berechtigten Person haben

  • im Kalenderjahr vor der Geburt und
  • im Jahr der Geburt bis zum Monat vor der Geburt 

durchschnittlich weniger als 35 Euro monatlich betragen.

Als Bemessungszeitraum werden dann die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes herangezogen. Monate, in denen ein Ausklammerungstatbestand vorliegt, werden bei der Ermittlung des Zwölfmonatszeitraumes nicht berücksichtigt.

Wie wird der monatliche Durchschnittsbetrag ermittelt?
Der monatliche Durchschnittsbetrag wird für jeden der beiden Zeiträume getrennt berechnet.

Bei verschiedenen Arten von Gewinneinkünften innerhalb eines Zeitraumes darf der Verlust aus einer Einkommensart vom Gewinn aus einer anderen Einkommensart abgezogen werden (Verlustausgleich):

Beispiel:

Kalenderjahr 2022:
Gewinn aus Gewerbe                                        5.000      Euro
Verlust aus Land- und Forstwirtschaft             - 4.600      Euro
Differenz                                                                400     Euro

Für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittsbetrages wird nur die Differenz von 400 Euro herangezogen (1/12 = 33,33 Euro).

Berechnungsbeispiele für beide Zeiträume in der Gesamtschau:
Beispiel 1:
Geburt des Kindes am 17.10.2023
In der Zeit vom 01.01.2022 bis 30.09.2023 (= Monat vor der Geburt) lagen Einkünfte vor aus

  • nichtselbständiger Arbeit und
  • Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • im Kalenderjahr 2022 gesamt                       360 Euro
  • von Januar bis September 2021 gesamt       225 Euro

Durchschnitt im Jahr 2022 →  360 Euro : 12 = 30 Euro mtl.
Durchschnitt im Jahr 2023 →  225 Euro :   9 = 25 Euro mtl.

► Der durchschnittliche monatliche Gewinn liegt in beiden Zeiträumen unter 35 Euro. Auf Antrag wird der Berechnung des Elterngeldes nur das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit aus den zwölf Monaten vor der Geburt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Ausklammerungstatbeständen, zugrunde gelegt.

Beispiel 2:
Geburt des Kindes am 17.10.2023
In der Zeit vom 01.01.2022 bis 30.09.2023 (= Monat vor der Geburt) lagen Einkünfte vor aus

  • nichtselbständiger Arbeit und
  • Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • im Kalenderjahr 2022 gesamt                           480 Euro
  • von Januar bis September 2021                       225 Euro

Durchschnitt im Jahr 2022 →  480 Euro : 12 = 40 Euro mtl.
Durchschnitt im Jahr 2023 →  225 Euro :   9 = 25 Euro mtl.

► Der durchschnittliche Gewinn liegt nur im Jahr der Geburt (Zeitraum von Januar 2023 bis September 2023) unter 35 Euro. Als Bemessungszeitraum ist für alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit das Kalenderjahr vor der Geburt (2022) heranzuziehen, weil der durchschnittliche monatliche Gewinn in einem der beiden Zeiträume nicht weniger als 35 Euro betragen hat.

Wie kann der Antrag gestellt werden?
Wenn Sie von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen und einen entsprechenden Antrag stellen möchten, teilen Sie uns dies im Onlineantrag auf der Seite „freier Text“ oder im Download-Antragsformular unter der Nr. 17 mit. Der Antrag kann auch mit einem einfachen Brief gestellt werden.

Bitte füllen Sie bei Antragstellung immer zusätzlich die Anlage N aus.

Welche Nachweise sind erforderlich?
Für das Kalenderjahr vor der Geburt:

Für das Jahr der Geburt bis zum Monat vor der Geburt:

Eventuelle Kosten für Steuerberater müssen Sie selbst tragen.

Bei Mischeinkünften wird

  • der Gewinn laut Steuerbescheid und
  • der Jahresbetrag des Elterngeld-Bruttos aus nichtselbständiger Arbeit

aus dem maßgeblichen Kalenderjahr addiert.

Die Summe wird durch zwölf geteilt. Es errechnet sich das maßgebliche Elterngeld-Brutto.

Von diesem Betrag werden zur Berechnung des Elterngeld-Nettos die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vorgenommen.

Für den Steuerabzug gilt:
Bei Mischeinkünften wird die Steuerklasse gesondert ermittelt:

  • Ist der Gewinn höher als das Elterngeld-Brutto aus nichtselbständiger Arbeit, erfolgt der Steuerabzug nach Steuerklasse IV.
  • Ist der Gewinn niedriger als das Elterngeld-Brutto aus nichtselbständiger Arbeit, erfolgt der Steuerabzug nach der für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zutreffenden Steuerklasse.

Die so ermittelte Steuerklasse gilt für alle Einkunftsarten.

Abzüge für Sozialabgaben werden nur vorgenommen, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung besteht.

Vergleichbare Einrichtungen sind beispielsweise:

  •  Künstlersozialkasse
  •  Ärzte-, Apotheker-, Architektenkammer
  •  Bayer. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
     

Berechnung bei Selbstständigen

Wenn Sie in den zwölf Kalendermonaten und im Kalenderjahr vor der Geburt  Ihres Kindes ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeihaben, dann sind die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat Ihres Kindes maßgeblich (Zwölfmonatszeitraum).

Kalendermonate, in denen ein Ausklammerungstatbestand (zum Beispiel Mutterschaftsgeldbezug, Arbeitgeberzuschuss) vorgelegen hat, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Verschiebetatbestände sind:

  • Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Bezug von BasisElterngeld und ElterngeldPlus sowie Partnerschaftsbonus für ein älteres Kind bis zum 14. Lebensmonat
  • Kalendermonate, in denen die berechtigte Person eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war

Die Verschiebung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
Es werden immer nur volle Kalenderjahre verschoben.

Beispiel:

  • Geburt des Kindes am 10.07.2024
  • Gewinneinkünfte bis 30.06.2023

⇒ Bemessungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr 2023.

Oder:
Gewinneinkünfte ab 01.01.2024.
⇒ Bemessungszeitraum ist auch hier das Kalenderjahr 2023.
Es ist unerheblich, dass im Kalenderjahr 2023 noch keine Gewinneinkünfte vorhanden waren.

Variante 1:

  • Gewinneinkünfte von März 2023 bis Januar 2024
  • Einkommensverlust der berechtigten Person aufgrund einer Krankheit, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war vom 01.09.2023 bis 20.10.2023
  • Verschiebung wird beantragt

⇒ neuer Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr 2022.

Variante 2:

  • wie Variante 1
  • zusätzlich Elterngeldbezug für ein älteres Kind im Kalenderjahr 2022
  • Verschiebung wird für beide Verschiebetatbestände beantragt.

⇒ neuer Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr 2021.

Grundlage ist der im Steuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr ausgewiesene Gewinn.
Negative Einkünfte (Verlust) werden mit 0 Euro angesetzt.

Beispiel:
Der Elternteil hat Einkünfte aus Gewerbe und aus Land- und Forstwirtschaft. Aus Gewerbe resultiert ein Jahresgewinn von 10.000 Euro. Aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich gleichzeitig ein Verlust von 1.000 Euro.
⇒ Für die Berechnung des Elterngeldes werden 10.000 Euro aus Gewerbe berücksichtigt. Der Verlust aus Land- und Forstwirtschaft wird mit 0 Euro angesetzt.

Positive Einkünfte einer Einkommensart werden mit negativen Einkünften einer anderen Einkunftsart nicht verrechnet.

Der steuerliche Gewinn aus dem maßgeblichen Kalenderjahr wird durch zwölf geteilt. Es ergibt sich das Elterngeld-Brutto.

Der Steuerabzug richtet sich bei Gewinneinkünften grundsätzlich nach der Steuerklasse IV.

Ein Abzug für Sozialabgaben wird nur vorgenommen, wenn der Elternteil aufgrund der Tätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung beziehungsweise in einem berufsständischen Versorgungswerk ist.

Durch den Abzug von Steuern und gegebenenfalls Sozialabgaben errechnet sich das Elterngeld-Netto.

Höhe

Das BasisElterngeld beträgt mindestens 300 Euro monatlich, das ElterngeldPlus mindestens 150 Euro monatlich (Mindestbetrag). Der Mindestbetrag erhalten Sie auf Antrag auch, wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes nicht erwerbstätig waren.

Waren Sie Bemessungszeitraum vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig, kann sich ein BasisElterngeld von monatlich bis zu 1.800 Euro bzw. ein ElterngeldPlus von monatlich bis zu 900 Euro (Höchstbeträge) errechnen.

Eltern von Mehrlingen haben einen Elterngeldanspruch pro Geburt und nicht für jedes Mehrlingskind. Sie erhalten jedoch zusätzlich einen Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro monatlich beim BasisElterngeld für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind. Der Mehrlingszuschlag halbiert sich beim ElterngeldPlus und beträgt 150 Euro monatlich.

Beispiel:
Bei einer Zwillingsgeburt würde sich ein Anspruch aufgrund einer vorausgegangenen Erwerbstätigkeit beispielsweise von 700 Euro BasisElterngeld errechnen. Dieser Betrag erhöht sich durch den Mehrlingszuschlag auf 1.000 Euro.

Der Geschwisterbonus beträgt zehn Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro monatlich beim BasisElterngeld sowie mindestens 37,50 Euro monatlich beim ElterngeldPlus. Er wird gezahlt, wenn Sie in einem Haushalt leben mit: 

  • zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
  • drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für Kinder mit Behinderung erhöht sich die Altersgrenze auf 14 Jahre.

Das neu geborene Kind wird bei der Zahl der Kinder mitgezählt. Mehrlinge untereinander lösen keinen Anspruch auf einen Geschwisterbonus aus.