Fragen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Bin ich während der Elternzeit in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei weiterversichert?
Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse (entsprechend auch Pflegekasse) bleiben weiter versichert, wenn sie
- Elterngeld (BasisElterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus) beziehen oder
- sich in Elternzeit befinden.
Beitragsfrei versichert ist ein Elternteil, wenn er
- Elterngeld (BasisElterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus) bezieht und
- keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen hat.
Aufgrund einer gesetzlichen Änderung werden Beginn und Ende des Elterngeldbezuges dem Krankenversicherungsträger seit 01.01.2024 nicht mehr durch die zuständige Regionalstelle des ZBFS mitgeteilt.
Für die Dauer der Elternzeit besteht Beitragsfreiheit, wenn vor Geburt des Kindes
- eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde oder
- Versicherungspflicht aus anderen Gründen bestand (beispielsweise Bezug von Arbeitslosengeld I).
Seit 01.01.2024 müssen Arbeitgeber grundsätzlich den Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse melden.
Die Regelung über die Weiterversicherung gilt nicht für privat oder freiwillig Versicherte.
Wie wirkt sich die Elternzeit auf meine Rente aus?
Für ab 1992 geborene Kinder werden drei Erziehungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.
Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit Kindererziehungszeiten erhalten. Eltern sollten sich daher schon vorher Gedanken machen, bei wem die Erziehungszeit berücksichtigt werden soll.
Gemeinsam erziehende Eltern können mit einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Wurde eine solche Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Die Erklärung kann immer nur für die Zukunft, maximal für zwei Monate rückwirkend, abgegeben werden.
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.