Steuern und Sozialleistungen

Der Bezug von Elterngeld wirkt sich auf die eigene Steuerlast, aber auch auf staatliche Leistungen wie Sozialleistungen aus. Wie genau das Elterngeld mit anderen Zuwendungen verrechnet wird, hängt vom Einzelfall ab; denn die verschiedenen Leistungen werden auf unterschiedliche Weise mit dem Elterngeld verrechnet.

 

Steuern

Das Elterngeld (Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus) ist steuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes. Das bedeutet, dass beim Ermitteln des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen das Elterngeld miteinbezogen wird.

Ein Beispiel:

Zu versteuerndes Einkommen                         29.000 Euro
Elterngeld im Kalenderjahr 2019                        3.890 Euro

Summe                                                             32.890 Euro
(= fiktives zu versteuerndes Einkommen)     

   

                                                                   Splittingtarif *)          Grundtarif
Einkommensteuer auf fiktives
zu versteuerndes Einkommen                         3.408 Euro            6.488 Euro

Progressionssteuersatz
(Einkommensteuer
  *100 / 32.890)                                                  10,3618 %           19,7263%


Einkommensteuer
(Progressionssteuersatz angewandt
auf das zu versteuernde Einkommen
von 29.000 Euro)                                               3.004 Euro           5.720 Euro

 

*) Der Splittingtarif wird nur bei Ehegatten angewendet, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Beim Finanzamt können Sie die betragsmäßige und prozentuale steuerliche Belastung infolge des Progressionsvorbehalts individuell ermitteln.

Die Daten über das in einem Kalenderjahr gezahlte Elterngeld werden bis 28.02. des Folgejahres per ELSTER direkt von der Elterngeldstelle an das Finanzamt übermittelt. Zusätzlich erhalten die Elterngeldempfänger im Februar des Folgejahres eine Bescheinigung in Papierform.

Wichtige Infos und hilfreiche Tools zum Elterngeld finden Sie auf den folgenden Seiten:

Hier geht`s zur Antragstellung

Hier finden Sie nützliche Onlinetools zum Elterngeld

Sozialleistungen und Sonstiges

Das hängt von Ihrem Versicherungsstatus und Ihren Einnahmen ab.

Für die Dauer der Elternzeit besteht Beitragsfreiheit, wenn vor Geburt des Kindes

  • eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde oder
  • Versicherungspflicht aus anderen Gründen bestand (beispielsweise Bezug von Arbeitslosengeld I).

Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse (entsprechend auch Pflegekasse) bleiben weiter versichert, wenn sie

  • Elterngeld (BasisElterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus) beziehen oder
  • sich in Elternzeit befinden.

Beitragsfrei versichert ist ein Elternteil, wenn dieser

  • Elterngeld (BasisElterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus) bezieht und
  • keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen hat.

Seit 01.01.2024 müssen Arbeitgeber grundsätzlich den Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse melden. Das gilt nicht für privat oder freiwillig Versicherte.

Die Regelung über die Weiterversicherung gilt nicht für privat oder freiwillig Versicherte.

Pro Kind werden drei Erziehungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.

Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit Kindererziehungszeiten erhalten. Eltern sollten sich deshalb schon vorher Gedanken machen, bei wem die Erziehungszeit berücksichtigt werden soll.

Gemeinsam erziehende Eltern können mit einer Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Wurde eine solche Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Die Erklärung kann immer nur für die Zukunft, maximal für zwei Monate rückwirkend, abgegeben werden.

Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Ihr Anspruch auf Elterngeld wird durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Regionalstelle des ZBFS festgestellt. Durch Vorlage des Bescheides können Sie Dauer und Höhe des Elterngeldbezuges anderen Behörden gegenüber jederzeit belegen. Bewahren Sie die Unterlagen bitte sorgfältig auf.

Nutzen Sie unseren Onlineantrag. Er unterstützt Sie bei der Beantwortung und listet über eine Checkliste alle Unterlagen auf, die Sie einreichen müssen. Unser Flyer gibt Ihnen eine Übersicht zu den wesentlichen Vorteilen vom Onlineantrag.