Fragen zum Progressionsvorbehalt

Wie wirkt sich das Elterngeld bei der Einkommensteuer aus?

Das Elterngeld (BasisElterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus) ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes. Der auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendende Steuersatz wird unter fiktiver Berücksichtigung des Elterngeldes ermittelt. Dieser wird dann auf das steuerpflichtige Einkommen (ohne Elterngeld) angewandt.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung des Progressionsvorbehaltes:

Zu versteuerndes Einkommen                         29.000 Euro
Elterngeld im Kalenderjahr 2019                        3.890 Euro
Summe                                                             32.890 Euro
(= fiktives zu versteuerndes Einkommen)        

                                                 Splittingtarif *)  Grundtarif
Einkommensteuer auf fiktives
zu versteuerndes Einkommen    3.408 Euro       6.488 Euro

Progressionssteuersatz
(Einkommensteuer
  *100 / 32.890)                            10,3618 %           19,7263%

Einkommensteuer
(Progressionssteuersatz angewandt
auf das zu versteuernde Einkommen
von 29.000 Euro)                        3.004 Euro     5.720 Euro

*) Der Splittingtarif ist nur anzuwenden bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Beim Finanzamt können Sie die betragsmäßige und prozentuale steuerliche Belastung infolge des Progressionsvorbehalts individuell ermitteln.

Wie erfährt das Finanzamt den Betrag des Elterngeldes?

Die Daten über das in einem Kalenderjahr gezahlte Elterngeld werden bis 28.02. des Folgejahres per ELSTER direkt an das Finanzamt übermittelt. Zusätzlich erhalten die Elterngeldempfänger im Februar des Folgejahres eine Bescheinigung in Papierform.