ZB Bayern 1/2020

ZB Bayern 1 I 2020 Foto: iStock/Ivan-balvan In einem gemeinsamen Gespräch mit Mitarbeitern des Inklusionsamts wird versucht, eine Einigung zu erzielen, mit der alle Beteiligten zufrieden sind. Ablauf Das Kündigungsschutzverfahren Der besondere Kündigungsschutz soll verhindern, dass ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeit- nehmer wegen behinderungsbedingter Probleme seinen Job verliert. Doch wie läuft das Kündigungsschutz- verfahren ab? W enn ein Arbeitgeber die Zustim- mung zur Kündigung eines schwerbehinderten bzw. ihm gleichge- stellten Menschen beim Inklusionsamt beantragt, muss er dafür einen Grund angeben. „Grundsätzlich kommt eine personen-, betriebs- oder verhaltensbe- dingte Kündigung in Betracht“, erklärt Jan Döhler, Ansprechpartner für Kündi- gungsschutz beim ZBFS-Inklusionsamt. SBV-Beteiligung Der Arbeitgeber muss unabhängig vomVerfahren beim Inklusionsamt vor Ausspruch der Kündigung die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Ohne diese Beteiligung ist die Kündigung unwirksam. Inklusionsamt hört alle an Bei personen- bedingten Kündigungen gibt der Arbeit- geber häufg eine dauerhafte Arbeitsun- fähigkeitodermangelndeArbeitsleistung als Ursache für die Kündigung an. Betriebsbedingte Kündigungsgründe sind zum Beispiel Betriebsstilllegungen, Insolvenzverfahren oder derWegfall des Arbeitsplatzes. Zu den verhaltensbeding- ten Kündigungsgründen gehören zum Beispiel unentschuldigtes Fehlen, Stö- rungen des betrieblichen Friedens oder Diebstahl im Betrieb. In jedemFall ermittelt das Inklusionsamt den Sachverhalt und hört alle Beteiligten an: den schwerbehinderten Menschen, den Arbeitgeber, den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung. Das kann schriftlich oder persönlich erfolgen, der Mitarbeitermacht hierbei auchAngaben zu seinen anerkannten Behinderungen. „Manchmal ist es nötig, dass wir zur Beurteilung des Sachverhaltes spezielle Fachkräfte befragen“, sagt Jan Döhler. Bei personenbedingtenKündigungenkönnen zumBeispiel die Fachleutedes Inklusions- amts prüfen, ob eine andere Beschäfti- gungsmöglichkeit für den schwerbehin- derten bzw. gleichgestellten Menschen im Betrieb besteht oder der Arbeitsplatz behinderungsgerecht umgestaltet wer- den kann. Es können aber auch mit Zustimmung des schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen dessen behandelnde Ärzte befragt werden, ob zum Beispiel abzusehen ist, dass sich in Zukunft die krankheitsbedingten Fehl- zeiten reduzieren werden. Einigung erreichen „Bei behinderungs- bedingten Fehlzeiten oder eingeschränk- ter Arbeitsfähigkeit kann das Inklusions- amt gut unterstützen, beispielsweise durch technische Beratung, personelle oder fnanzielle Hilfe oder eine Kombi- 2

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