Eingliederungshilfe nach dem SGB IX © stock.adobe.com/nmann77 Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen die notwen digen Hilfen nicht oder nicht in vollem Umfang von einem anderen Rehabilitationsträger (z. B. gesetzliche Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung), so haben sie dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 90 ff. Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX). Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange nach der Besonder heit des Einzelfalles, vor allem nach der Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine indi viduelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverant wortlich wahrnehmen zu können. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sind • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und • Leistungen zur Sozialen Teilhabe Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist grundsätzlich eine von der - - Aufgabe der Eingliederungshilfe - - Leistungen der Eingliederungshilfe Nachrang der Eingliederungshilfe - 50 -
RkJQdWJsaXNoZXIy MTEwNzc3Mg==