jeweiligen Krankenkasse gestellt. Durch den Beitritt entsteht gleichzeitig eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Familienversicherung für Kinder und andere Angehörige Eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung besteht für Kinder, wenn sie als behinder te Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, nach näherer Bestimmung des § 10 SGB V ohne Altersgrenze. Voraussetzung ist jedoch unter anderem, dass die Behinderung vor Erreichen der ansonsten für die Familienversicherung geltenden Altersgrenzen eingetreten ist. Unter den gleichen Voraussetzungen erstreckt sich die Familien versicherung bei den meisten landwirtschaftlichen Krankenkassen in Bayern auch auf sonstige Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben. Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder in Heimarbeit für diese Einrichtungen tätig sind, sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ohne Rücksicht auf die Höhe des Lohnes pflicht versichert. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine entsprechen de Versicherungspflicht auch bei einer Beschäftigung in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind (nachgewiesen durch einen Arztbesuch pro Quartal wegen dieser Krankheit), verringert sich die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt auf 1 %, sofern sie die Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach § 62 Abs. 1 Satz 3 SGB V regelmäßig in Anspruch genommen haben. Als schwer wiegend chronisch krank gilt u. a., wer neben der Dauerbehandlung einen GdB von mindestens 60 nachweisen kann. - - Versicherung bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt u. ä. - - Verringerung der Zuzahlungen für chronisch Kranke - - 47 -
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