Die Umhüllung von Blindensendungen darf grundsätzlich nicht verschlos sen sein. Zudem ist jede Sendung oberhalb der Anschrift mit dem Vermerk „Blindensendung“ zu kennzeichnen. Die Einlieferung erfolgt über den Briefkasten oder bei größeren Formaten über die Postfilialen. Dort sowie in Postagenturen erhalten Sie auf Wunsch auch weitere Informationen. Diese Angaben gelten auch für den internationalen Versand von Blindensendungen. Die Kennzeichnung lautet hier „Blindensendung/ Cécogramme“. Blinde und sehbehinderte Menschen haben in Verwaltungs- und Gerichts verfahren einen Anspruch auf Zugänglichmachung von Bescheiden (dazu gehören auch Jahres- und Abschlusszeugnisse) und Gerichtsurteilen in einer für sie wahrnehmbaren Form (in Großdruck oder Blindenschrift, auf Tonträger u. a.). Wollen Sie dieses Recht wahrnehmen, dann klären Sie bitte mit der jeweiligen Behörde bzw. dem jeweiligen Gericht, welche Form der Zugänglichmachung in Ihrem Fall in Betracht kommt. Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben das Recht, sich bei Behörden eines Gebärdendolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe zu bedienen, wenn das zur Verständigung erfor derlich ist, d. h. insbesondere wenn eine schriftliche Verständigung nicht ausreicht. Die Kosten dafür trägt die Behörde. Wenn Sie eine Behörde aufsuchen und sich dort über einen Gebärdendolmetscher oder eine ande re Kommunikationshilfe verständigen wollen, informieren Sie die Behörde bitte rechtzeitig vorher, um die Einzelheiten zu klären. Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung ist nach Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes der Abzug eines Freibetrags - Zugänglichmachung von Dokumenten - Verwendung von Gebärdensprache bei Behörden - - Wohnen Wohnungsbauförderung - 43 -
RkJQdWJsaXNoZXIy MTEwNzc3Mg==