• schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen Bl, • schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen H, • Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten, • Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als laufende Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder entsprechende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, • Personen, die Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugend hilfe) oder den §§ 27a oder 27d BVG erhalten, • Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen VB oder EB, die mindestens seit dem 01.10.1979 wegen ihrer Schädigungsfolgen die Freifahrtberechtigung haben. Eine für ein Jahr ausgegebene Wertmarke kann zurückgegeben werden, wenn sie noch mindestens ein halbes Jahr gültig ist. Es wird dann auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet. Gleiches gilt, wenn der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der Jahreswertmarke verstirbt. Während der Gültigkeitsdauer der Wertmarke besteht eine Frei fahrtberechtigung u. a. in allen Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und in vielen Bussen in ganz Deutschland sowie bundesweit in den Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG. Die Freifahrtberechtigung gilt nicht für Fernbusse. Viele FernbusUnternehmen bieten jedoch für schwerbehinderte Menschen ermäßigte Fahrkarten an. Es ist daher zu empfehlen, sich vor Reiseantritt bei dem Unternehmen (z. B. im Internet) zu erkundigen. Freifahrtberechtigte Personen können ihr Handgepäck, einen Kranken - Kann eine noch gültige Wertmarke zurückgegeben werden? In welchen Verkehrsmitteln gilt die Freifahrtberechtigung? - Darf man Begleitpersonen, Hunde oder Gepäck mitnehmen? Im Inland - - 37 -
RkJQdWJsaXNoZXIy MTEwNzc3Mg==