Welche sonstigen Parkerleichterungen gibt es? • Ohnhänder (soweit sie nicht unter die Regelung für Conter gan-Geschädigte fallen) erhalten auf Antrag bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken. • Kleinwüchsigen Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter kann genehmigt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken. Diese Personen erhalten keinen Parkausweis, sondern eine Ausnahme genehmigung. Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist die Ausnahmegenehmigung auf der Innenseite der Windschutzscheibe gut sichtbar anzubringen. Mit der Ausnahmegenehmigung ist keine Befreiung von der zulässigen Höchstparkdauer verbunden. - - Was ist bei der Benutzung des Parkausweises zu beachten? Der Parkausweis (bzw. die Ausnahmegenehmigung für Ohnhänder oder kleinwüchsige Menschen) ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist, oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für den Behinderten erledigt werden. Zuwiderhandlungen sind als Missbrauch von Ausweispapieren straf bar (Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 08.09.2004, Az. 4 Ns 02 Js 62068/2004). Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, spielt keine Rolle. Wenn der Inhaber des Parkausweises keine Fahrerlaubnis besitzt, gilt er für Fahrten, an denen dieser als Beifahrer teilnimmt. - Sind auch mit dem Merkzeichen G Parkerleichterungen verbunden? - 33 -
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