Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Georgien, Island, Jordanien, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Ukraine, USA und Weißrussland. 2. Der orangefarbene Parkausweis gilt in ganz Deutschland. Wo erhält man die Parkausweise? Die Parkausweise für schwerbehinderte Menschen sind bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen. Sie sind gebührenfrei. Sie können auch dann ausgestellt werden, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt. Können in Sonderfällen befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt werden? Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinde rung (z. B. bei Bein im Gips nach kompliziertem Bruch) können eine befristete Ausnahmegenehmigung erhalten, wenn sie der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eine fachärztliche Bescheinigung über die vorübergehende außergewöhnliche Gehbehinderung vorlegen. Ausnahmegenehmigung bedeutet nicht, dass ein internationaler blau er Parkausweis ausgestellt wird, sondern nur, dass Personen in ihrer Wohnortgemeinde von der Beachtung einzelner, im Voraus bestimmter Verkehrszeichen mit Hilfe einer Ausnahmegenehmigung befreit werden können. Denkbar ist beispielsweise von solchen Regelungen zu befreien, die einen Arztbesuch, den Besuch einer Einrichtung zur Heilbehandlung etc. erschweren (z. B. eingeschränktes Halteverbot vor einer Arztpraxis, Parkzeitbeschränkung vor einer heilpädagogischen Einrichtung) Ein vorhergehender Antrag beim ZBFS ist in diesem Fall nicht erforder lich. Handelt es sich hingegen um eine dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung, dann genügt eine ärztliche Bescheinigung nicht als Nachweis. - - . - - 32 -
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