Welche Rechte sind mit den Parkausweisen verbunden? Folgende Rechte sind mit allen Parkausweisen verbunden: • Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO). Für bestimmte Haltverbotsstrecken kann eine län gere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben. • Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO). • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 „Parkplatz“ oder Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ gekenn zeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist. • Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist. • Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung. • Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden. • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außer halb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Personen mit internationalem blauen Parkausweis dürfen zusätzlich die mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen. Unter bestimmten Umständen kann ihnen auch ein personen bezogener Einzelparkplatz reserviert werden. Wurde der Parkausweis auf grund einer Contergan-Schädigung oder vergleichbaren Beeinträchtigung ausgestellt, müssen Parkscheiben nicht betätigt werden. Wo gelten die Parkausweise? 1. Der internationale blaue Parkausweis wird in Deutschland, in allen übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerdem in folgenden Staaten anerkannt: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, - - - - - - - 31 -
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