oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, 2. Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ erhalten. Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 beträgt die Pauschale 900 Euro. Bei der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 Euro. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über diese Fahrtkosten-Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhn liche Belastung berücksichtigungsfähig. Werbungskosten (§ 9 EStG) Behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 oder mit einem GdB von mindestens 50 und Merkzeichen G können für Fahrten zwi schen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen abziehen. Das gleiche gilt für Familienheimfahrten, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Hilfe im Haushalt (§ 35 a EStG) Steuerpflichtige, die in ihrem Haushalt eine Person zur Verrichtung haus haltsnaher Tätigkeiten, z. B. als Putzhilfe oder Pflegekraft beschäf tigen oder entsprechende Dienstleistungen eines selbstständigen Dienstleistenden in Anspruch nehmen, können für ihre Aufwendungen eine Steuerermäßigung erhalten. Handelt es sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 a SGB IV, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 v. H. der Aufwendungen, maximal 510 Euro. Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder wenn der Steuerpflichtige nicht selbst Arbeitgeber ist, sondern die haushaltsnahe Dienstleistung durch einen selbstständigen Dienstleister erfolgt (z. B. Pflegedienst), ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 v. H. der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro. - - - - - 27 -
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