dingten Bedürfnisse und zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung gewährt werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht, erleichert oder gesichert werden kann. Hierfür sind aber in erster Linie die Rehabilitationsträger (z. B. gesetzliche Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung) zustän dig. Das Inklusionsamt ist hier als nachrangiger Leistungsträger in der Regel nur für bauliche Veränderungen außerhalb der Wohnung bei Selbstständigen und Beamten zuständig, durch die das Betreten oder Verlassen der Wohnung gewährleistet wird. • Hilfe zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten Schwerbehinderte Menschen können Zuschüsse für Aufwendungen erhalten, die durch die Teilnahme an Maßnahmen der inner- und außerbetrieblichen Bildung entstehen. Die Maßnahmen müssen zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten bzw. der Anpassung an die technische Entwicklung geeignet sein und können auch dem beruflichen Aufstieg dienen. • Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse für die notwendigen Kosten nachfolgender Maßnahmen erhalten: - behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten, einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte, - Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, insbesondere wenn eine Teilzeitbeschäftigung von wenigstens 15 Stunden wöchentlich wegen der Art und Schwere der Behinderung notwendig ist, - Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendi gen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch mit den geförderten Gegenständen, - Sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behin derungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gesichert werden kann, - - - - 23 -
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