© stock.adobe.com/BGStock72 Teil II: Rechte und Nachteilsausgleiche Beruf Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn das – ebenfalls in jeder Regionalstelle des ZBFS angesie delte – Inklusionsamt vorher zugestimmt hat. Dies gilt für die ordentliche und die außerordentliche Kündigung sowie für die Änderungskündigung. Darüber hinaus ist auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Mitarbeiters zustimmungspflichtig, wenn sie bei Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf Zeit sowie teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. - Will der schwerbehinderte Arbeitnehmer sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, so muss er im Fall einer Kündigung gegen über dem Arbeitgeber innerhalb der Frist von drei Wochen (Frist der Kündigungsschutzklage) die Schwerbehinderteneigenschaft offen baren. Beachtet er diese Frist nicht, kann er keinen Schutz mehr in Anspruch nehmen. (Eine Information des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft kann allerdings auch schon im laufen den Arbeitsverhältnis für beide Seiten vorteilhaft sein, da beispielsweise Regelungen hinsichtlich der Ausgleichsabgabe, Fördermöglichkeiten und dem Präventionsverfahren greifen.) - - - In einigen gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen gilt der besondere Kündigungsschutz nicht, insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Durch das Zustimmungserfordernis soll der Schwerbehinderte vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahrt werden. Es soll sichergestellt werden, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. Daneben steht ihm, wie jedem anderen Arbeitnehmer auch, der - 19 -
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