Wo muss ich den Antrag einreichen? Der Antrag ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales zu stellen. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hat in jedem Regierungsbezirk eine Regionalstelle. Sie sollten den Antrag bei der Regionalstelle des ZBFS in dem Regierungsbezirk einreichen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. (Die Anschriften finden Sie in der Übersicht auf Seite 53). Für Oberbayern besteht eine Sonderregelung (siehe Seite 52). Grenzarbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland sollten den Antrag an die Regionalstelle Oberfranken (siehe Seite 53) senden. Dort werden alle Anträge von Grenzarbeitnehmern mit Arbeitsplatz in Bayern bearbeitet. Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde einreichen. Sie wird ihn dann an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiterleiten. Wann ist ein Antrag beim ZBFS nicht erforderlich? Hat bereits eine andere Stelle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) außerhalb des Schwer behindertenrechts festgestellt (z. B. Bescheid einer Berufsgenossenschaft wegen eines Arbeitsunfalls oder eines Versorgungsamtes wegen Gewaltopferentschädigung, nicht aber Bescheide der Deutschen Rentenversicherung), dann ist ein Verfahren beim ZBFS nicht erforder lich (sofern Sie nicht aus besonderen Gründen eine Feststellung durch das ZBFS benötigen). Der Bescheid der anderen Stelle hat nämlich die gleiche Wirkung wie die Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht. Sie können mit ihm z. B. beim Finanzamt die ent sprechenden Behinderten-Pauschbeträge geltend machen. Beträgt die von der anderen Stelle festgestellte MdE bzw. der GdS wenigs tens 50 v. H., dann stellt Ihnen das ZBFS auf Wunsch ohne weiteres einen Schwerbehindertenausweis aus. - - - - - 18 -
RkJQdWJsaXNoZXIy MTEwNzc3Mg==