Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales ZBFS Wegweiser für Menschen mit Behinderung Rechte und Nachteilsausgleiche www.zbfs.bayern.de
Schnell und einfach: Den Schwerbehindertenantrag online stellen www.schwerbehindertenantrag.bayern.de Informieren Sie sich vor der Antragstellung Gehen Sie vor der Antragstellung zum Arzt, wenn Sie schon länger nicht mehr untersucht wurden Sprechen Sie über den Antrag mit Ihrem Arzt, bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten mit dem Sozialdienst Machen Sie sich bewusst: Krankheit ist nicht gleich Behinderung oder Erwerbsminderung Füllen Sie den Antrag vollständig aus Fügen Sie dem Antrag alle aktuellen Unterlagen bei
Inhaltsübersicht Vorwort ................................................................................. 5 Teil I: Die Feststellung der Behinderung Behinderung, Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis Was ist eine Behinderung? .......................................................................7 Wer ist schwerbehindert?..........................................................................7 Wer kann einem schwerbehinderten Menschen gleich gestellt werden? ........................................................................................8 - Was sind Merkzeichen und welche Bedeutung haben sie?......................9 Wozu dient der Schwerbehindertenausweis? .........................................13 Gilt der Schwerbehindertenausweis auch im Ausland ........................... 14 Das Verfahren beim ZBFS Wie werden der Grad der Behinderung und die Merk zeichen festgestellt?................................................................................15 - Wo erhalte ich Antragsvordrucke? ..........................................................15 Was sollten Sie bei der Antragstellung beachten....................................16 Wo muss ich den Antrag einreichen? .....................................................18 Wann ist ein Antrag beim ZBFS nicht erforderlich? ................................18 Teil II: Rechte und Nachteilsausgleiche Beruf Kündigungsschutz ...................................................................................19 Zusatzurlaub............................................................................................20 Freistellung von Mehrarbeit.....................................................................20
Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes ................21 Teilzeitarbeit.............................................................................................21 Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ...........................................................21 Integrationsfachdienste ...........................................................................24 Ruhestand ...............................................................................................24 Steuer Lohn- und Einkommensteuer ..................................................................24 Kraftfahrzeugsteuer .................................................................................28 Hundesteuer ............................................................................................29 Auto Parkerleichterungen ................................................................................29 Befreiung von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht ...................34 Befreiung von Fahrverboten in Umweltzonen .........................................34 Steuerermäßigung/-befreiung..................................................................35 Preisnachlass beim Neuwagenkauf ........................................................35 Automobilclubs ........................................................................................35 Zentralschlüssel für Behindertentoiletten ...............................................35 Öffentliche Verkehrsmittel Freifahrt ...................................................................................................36 Hilfen bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG .......................................39 Nachteilsausgleiche im Flugverkehr........................................................40 Behindertenfahrdienste ...........................................................................40 Kommunikation/Medien Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.........................................................41 Ermäßigung der Telefongebühren...........................................................42 Blindensendungen...................................................................................42
Zugänglichmachung von Dokumenten ....................................................43 Verwendung von Gebärdensprache bei Behörden .................................43 Wohnen Wohnungsbauförderung ..........................................................................43 Wohngeld ................................................................................................44 Barrierefreies Wohnen ............................................................................44 Widerspruch gegen Wohnungskündigung ..............................................45 Bausparen und Vermögensbildung .........................................................45 Sozialversicherung Kranken-/Pflegeversicherung ..................................................................46 Rentenversicherung/Pensionierung von Beamten..................................48 Blindengeld ...................................................................................... 49 Assistenzhunde ............................................................................. 49 Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ................................ 50 Teil III: Übersichten Dienste der offenen Behindertenarbeit ...................................................51 Regionalstellen des ZBFS.......................................................................52 Integrationsfachdienste ...........................................................................55 Bürgertelefon ...........................................................................................63 Die wichtigsten GdB- und Merkzeichen-abhängigen Rechte ..................64
Vorwort Alle Menschen sollen die gleichen Rechte haben. Bayern möchte das erreichen. Menschen mit Behinderung sollen überall mitmachen können. Alle Menschen sollen zusammen leben. Das nennt man Inklusion. Menschen mit Behinderung sollen die gleichen Rechte haben wie Menschen ohne Behinderung. Menschen mit Behinderung sollen ihre Rechte kennen. Sie sollen ihre Rechte bekommen. In Bayern gibt es eine Behörde. Die Behörde kennt die Rechte von Menschen mit Behinderung. Die Behörde heißt: Zentrum Bayern Familie und Soziales Das kurze Wort dafür ist: ZBFS. Das ZBFS informiert zu verschiedenen Themen. Zum Beispiel: • Welche Unterstützung gibt es? • Wo gibt es die Unterstützung? • Wie bekommen Sie die Unterstützung? Wichtige Informationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung finden Sie auch in diesem Heft. In dem Heft finden Sie auch die Adresse und die Telefon-Nummer vom ZBFS. Ulrike Scharf, MdL Mitglied des Landtages und Bayerische Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales © StMAS/Elias Hassos - 5 -
Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen genießen unseren besonderen Schutz. Sie haben daher auch Anspruch auf beson dere Leistungen. Behinderungsbedingte Nachteile sollen soweit möglich ausgeglichen werden. Unser Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürgern Bayerns möglichst rasch zu Ihrem Bescheid im Feststellungsverfahren zu verhelfen; und dabei das Verfahren möglichst unbürokratisch und zügig zu betreiben. Diesen Ratgeber haben wir bewusst als einen „Wegweiser für Menschen mit Behinderungen“ benannt. Er soll Ihnen den Weg weisen zu Ihrem Recht! Lesen Sie daher den Wegweiser sehr sorgfältig. Sie finden hier sicher Antworten auf viele Ihrer Fragen. Unser Angebot: Sofern Sie eine fundierte Beratung für Ihre spezielle Lebenslage benötigen, besuchen Sie doch bitte eines unserer sieben Service-Zentren der Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales. Eine Liste sowie die Anschriften unserer Service-Zentren finden Sie in diesem Wegweiser auf der Seite 53 oder unter www.zbfs.bayern.de. Ein Tipp noch: Schneller – online! Stellen Sie Ihren Antrag doch im deutschlandweit modernsten Online-Verfahren. Er ist aufgrund der eingebauten Plausibilitäten weniger fehleranfällig, Sie ersparen sich und uns Rückfragen, und Sie erhalten im Regelfall schneller Ihre Verwaltungsentscheidung. Seit neuestem können auch Befundberichte und weitere Unterlagen bequem hochgeladen werden – eine Ersparnis von Zeit und Porto! www.schwerbehindertenantrag.bayern.de/onlineantrag - Dr. Norbert Kollmer Präsident der Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales - 6 -
Teil I: Die Feststellung der Behinderung Behinderung, Merkzeichen und Schwerbehinderten ausweis - Was ist eine Behinderung? Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Dies ist in § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) geregelt. Beeinträchtigungen, die kürzer als sechs Monate andauern, und altersty pische Beeinträchtigungen gelten nicht als Behinderung im Sinne des Gesetzes. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) ausgedrückt. Der GdB wird vom Zentrum Bayern Familie und Soziales in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. - Wer ist schwerbehindert? Schwerbehindert sind Personen • mit einem GdB von wenigstens 50, • sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben. 1 1 Arbeitsplätze sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte mit mindestens 18 Stunden in der Woche beschäftigt werden. - 7 -
Schwerbehinderte Menschen erhalten auf Antrag einen Schwer behindertenausweis (siehe Seite 13). Wer kann einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden? Personen mit einem GdB von 30 oder 40 sollen auf Antrag schwerbehin derten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie • infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können und • ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz1 rechtmäßig in Deutschland haben. Eine behinderungsbedingte Arbeitsplatzgefährdung kann z. B. vorlie gen bei wiederholten oder häufigen behinderungsbedingten Fehlzeiten, verminderter Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausge stattetem Arbeitsplatz, Abmahnung oder bei Abfindungsangeboten im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit. Die Gleichstellung ist lediglich für den besonderen Kündigungsschutz (Seite 19) und für Leistungen des Inklusionsamtes zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Seite 21) von Bedeutung. Die Anerkennung als Schwerbehinderte(r) ist damit nicht verbunden. Ein allgemeiner Stellenabbau begründet keine Gleichstellung. - Die Gleichstellung erfolgt durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Den Antrag müssen Sie unmittelbar bei der Agentur für Arbeit unter Vorlage des Feststellungsbescheides des ZBFS oder eines anderen Bescheides über die Höhe eines Grades der Schädigung (GdS) oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) stellen. Wird die Gleichstellung anerkannt, wirkt sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sie kann befristet werden. Behinderte Menschen, die vor dem 1. Mai 1974 einen Gleichstellungsbescheid erhalten haben, gelten weiterhin als Gleichgestellte, solange die Voraussetzungen der Gleichstellung vorliegen. Für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene gibt es eine für sie günstige Sonderregelung: 1 - - - - 8 -
Da es für diese Personen besonders wichtig, aber auch schwierig ist, einen Ausbildungsplatz zu finden, sind behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen automatisch gleichgestellt. Diese Regelung gilt unabhängig von einer Feststellung durch des ZBFS, d. h. sie gilt auch, wenn das ZBFS kei nen GdB oder nur einen GdB von 20 festgestellt hat. Als Nachweis der Gleichstellung kann der behinderte Auszubildende eine Stellungnahme bei der Agentur für Arbeit beantragen. Das Vorliegen der Behinderung hat dann die Agentur für Arbeit unabhängig vom ZBFS zu ermitteln. Erhält der behinderte Auszubildende Leistungen zur Teilhabe am Arbeits leben (solche Leistungen werden insbesondere von der Agentur für Arbeit erbracht), dann gilt auch der Leistungsbescheid als Nachweis der Gleichstellung. Die Gleichstellung soll es den Betroffenen ermöglichen, einen Ausbildungs platz zu finden; außerdem kann der Arbeitgeber vom Inklusionsamt Zuschüsse zu den Kosten der Ausbildung des behinderten Jugendlichen erhalten. Die sonstigen Regelungen für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen (wie z. B. Kündigungsschutz) gelten jedoch nicht. Die Gleichstellung endet mit dem Ende der Ausbildung. Was sind Merkzeichen und welche Bedeutung haben sie? Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben, die in den Schwerbehinderten ausweis eingetragen werden können. Sie dienen als Nachweis für beson dere Beeinträchtigungen. Mit den einzelnen Merkzeichen sind unterschiedliche Rechte verbunden (siehe die Übersicht auf Seite 65). - - - - - - 9 -
Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung: G Das Merkzeichen G bedeutet, dass man zu Fuß übliche Wegstrecken nur mit großen Schwierigkeiten oder gar nicht zurücklegen kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule beste hen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Dies bedeutet, dass die Gehfähigkeit in etwa der eines einseitig Unterschenkelamputierten entsprechen muss. - Diese Voraussetzungen können auch bei entsprechend schweren inneren Leiden (z. B. Herzleiden, Lungenfunktions einschränkung) sowie hirnorganischen Anfällen oder schweren Störungen der Orientierungsfähigkeit (durch Seh-, Hör- oder geis tige Behinderung) vorliegen. - - B Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen. Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung ist außerdem, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und zugleich das Merkzeichen G, H oder Gl zusteht. - 10 -
aG Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Das ist der Fall, wenn man sich nur im Rollstuhl fortbewegen kann, oder wenn man schon beim Gehen nur weniger Schritte fremde Hilfe benötigt oder sich sehr anstrengen muss. Außerdem muss der Grad der Behinderung, der die Fortbewegungsfähigkeit betrifft, wenigstens 80 betragen. Nicht nur orthopädische Leiden können die Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigen, sondern auch Gesundheitsstörungen aus anderen Bereichen, wie z. B. Herz- oder Lungenerkrankungen oder Anfallsleiden. H Hilflose Personen erhalten das Merkzeichen H. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen (z. B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) fremde Hilfe geleistet wer den muss. Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirt schaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben. - Wer von der Pflegeversicherung in den Pflegegrad 4 oder 5 (vorher Pflegestufe III) eingestuft wurde, erhält in der Regel das Merkzeichen H. Bei Pflegegrad 2 (vorher Pflegestufe I) liegt noch keine Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechtes vor. Bei Pflegegrad 3 (vorher Pflegestufe II) kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei Kindern gelten für die Hilflosigkeit besondere Kriterien. - - 11 -
RF Mit dem Merkzeichen RF können die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nachgewiesen werden. Das Merkzeichen erhalten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können. Außerdem muss der GdB mindestens 80 betragen. Voraussetzung ist zusätzlich, dass auch mit Hilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Inkontinenzartikeln) eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Es genügt nicht, dass sich nur die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen – bestimmter Art – verbietet, sondern es muss allgemein unmöglich sein, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Außerdem erhalten das Merkzeichen RF Blinde und Seh behinderte mit einem GdB von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigte mit einem GdB von mindestens 50 wegen der Hörbehinderung. - Bitte beachten Sie: Bestimmte Personen mit geringem Einkommen können von der Rundfunkbeitragspflicht ganz befreit werden. Siehe dazu Seite 41. BI Bei Blindheit wird das Merkzeichen Bl zuerkannt. Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch anzusehen, wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt. Blindheit ist auch bei anderen, entsprechend schweren Störungen des Sehvermögens (insbesondere Gesichtsfeldeinschränkungen) anzunehmen. - 12 -
Gl Gehörlose erhalten das Merkzeichen Gl. Gehörlos in diesem Sinne sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständli che Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist. - TBI Das Merkzeichen TBI erhalten schwerbehinderte Menschen, wenn sie wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben. 1.Kl. Das Merkzeichen 1. Kl. erhalten Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte i. S. d. Bundesentschädigungsgesetzes mit einem GdS bzw. einer MdE um mindestens 70 v. H., wenn ihr auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhender Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfor dert. VB Das Merkzeichen VB bedeutet: Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungs gesetz oder einem anderen Nebengesetz zum BVG wegen eines GdS von wenigstens 50. - EB Das Merkzeichen EB bedeutet: Entschädigungsberechtigung nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wegen eines GdS von wenigstens 50. - Wozu dient der Schwerbehindertenausweis? Schwerbehinderte Menschen (siehe Seite 7) erhalten auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis. Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis des Rechtes auf die dem schwerbehinderten Menschen kraft Gesetzes zustehenden oder auf freiwilliger Grundlage eingeräumten Nachteilsausgleiche (siehe hierzu die Seiten 19ff). Bei einer entsprechenden Kennzeichnung (orangefarbener Flächenauf- - 13 -
druck, Beiblatt mit gültiger Wertmarke) berechtigt er auch zur unentgelt lichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach § 228 SGB IX (siehe hierzu die Seiten 36ff). Der Ausweis gilt als Nachweis in der Regel ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Anerkennung beantragt haben; dieses Datum ist in dem Ausweis angegeben. Sofern Sie eine Feststellung zu einem früheren Zeitpunkt wünschen, kann eine entsprechende Feststellung auf Antrag vom ZBFS getroffen werden. Vermerken Sie bitte in einem solchen Fall im Antrag besonders, zu welchem Zweck und ab welchem Zeitpunkt diese rückwir kende Feststellung getroffen werden soll. Nein, grundsätzlich nicht. Einen Rechtsanspruch auf die schwerbehin derten Menschen zustehenden Nachteilsausgleiche haben Sie nur in Deutschland. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass Sie im Ausland bei Vorzeigen Ihres Schwerbehindertenausweises auf freiwilliger Grundlage Vergünstigungen erhalten. Auf dem zum 01.01.2013 eingeführten Ausweis im Scheckkartenformat ist dazu nun auch in englischer Sprache der Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft aufgedruckt. Das ZBFS stellt für schwerbehinderte Menschen in seinem Zuständig keitsbereich auf Wunsch auch eine Bescheinigung in französischer, spanischer und italienischer Sprache aus, in der das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft nach deutschem Recht amtlich bestätigt wird. Der blaue Parkausweis mit dem Rollstuhlsymbol für schwerbehin derte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merk zeichen aG) berechtigt außerdem in vielen ausländischen Staaten zur Inanspruchnahme von Behindertenparkplätzen, und zwar in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerdem in folgenden Staaten: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, BosnienHerzegowina, Brasilien, Georgien, Island, Jordanien, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Ukraine, USA und Weißrussland. Weitere Informationen zum Parkausweis finden Sie auf den Seiten 29ff. - - Gilt der Schwerbehindertenausweis auch im Ausland? - - - - - 14 -
Das Verfahren beim ZBFS Wie werden der Grad der Behinderung und die Merkzeichen festgestellt? Der Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) festgestellt, einer zentralen Landesbehörde des Freistaates Bayern. Die Feststellung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag (siehe dazu die fol genden Kapitel). • Nach Antragseingang werden zunächst Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers angestellt. Wenn keine medizinischen Unterlagen mit eingeschickt werden, wird zur Verfahrensbeschleunigung und aus Kostengründen in der Regel zunächst lediglich ein Befundbericht des Hausarztes und ggf. des HNO- und Augenarztes eingeholt. Die Befunde der anderen mitbehan delnden Fachärzte und eventuelle Klinikbefunde liegen regelmäßig beim Hausarzt vor, der sie dem ZBFS gleich mit zur Verfügung stellt. • Anschließend prüft der zuständige Bearbeiter, ob alle erforderlichen ärztlichen Befunde vorliegen. Ist dies der Fall, werden die Unterlagen unserem Ärztlichen Dienst zugeleitet. • Dort wird entschieden, ob die Unterlagen ausreichend sind oder – in seltenen Fällen – eine Untersuchung erforderlich ist. Gegebenenfalls wird dazu mit dem Antragsteller ein Termin vereinbart. Mit einem Entscheidungsvorschlag des Ärztlichen Dienstes zu den Gesundheitsstörungen, den Einzel-GdBs, dem Gesamt-GdB und den Merkzeichen geht der Fall zurück an die Bearbeitung. • Hier wird über die Feststellung entschie den und ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid erstellt und versandt. - - - Wo erhalte ich Antragsvordrucke? Sie können den Antrag unter Verwendung © stock.adobe.com/momius - 15 -
eines Antragsvordruckes oder online im Internet stellen. Wir empfeh len die besonders komfortable Online-Antragstellung unter der InternetAdresse: www.schwerbehindertenantrag.bayern.de Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Regionalstellen des ZBFS und in der Regel bei den Gemeinden. Der Vordruck kann auch aus dem Internet als PDF-Datei heruntergeladen und ausgedruckt werden: www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/ausweis/antrag Sie können den Antrag auch formlos stellen und erhalten dann einen Antragsvordruck zugesandt. Was sollten Sie bei der Antragstellung beachten? Beim Zentrum Bayern Familie und Soziales gehen pro Monat fast 20.000 Anträge nach dem Schwerbehindertenrecht ein. Es dauert deshalb trotz aller Bemühungen durchschnittlich ca. drei Monate, bis über einen Antrag entschieden werden kann. Die Ihnen möglicherweise lang vorkom mende Laufzeit ist vor allem dadurch zu erklären, dass Befundberichte von Ärzten und ggf. Krankenhäusern angefordert – und gelegentlich auch angemahnt – werden müssen. Bis diese eintreffen, vergeht regelmäßig einige Zeit. Die nachfolgenden Tipps geben Ihnen einige Hinweise, wie Sie das Verfahren unterstützen können. Was wir zur Verfahrensbeschleunigung beitragen können, werden wir selbstverständlich tun. • Tipp 1 Beantworten Sie die im Antragsvordruck gestellten Fragen bitte genau und vollständig. Sie helfen uns damit, die erforderlichen Befunde und ärztlichen Unterlagen (z. B. Krankenhausberichte) gezielt anzufordern und Nachfragen bei Ihnen möglichst zu vermeiden. Falls möglich, nutzen Sie bitte unseren Online-Antrag, bei dem zusätzlich auch Befundberichte, Ausweisbilder und Einwilligungserklärungen digital hinterlegt werden können (www.schwerbehindertenantrag.bayern.de). - - - 16 -
• Tipp 2 Falls Sie aktuelle ärztliche Unterlagen in Händen haben, legen Sie diese mit vor. Sie können sich diese auch jederzeit von Ihren Ärzten besorgen, denn Sie haben das Recht, sich von Ihrem Arzt gegen Erstattung der Kopierkosten Ihre Krankenunterlagen aushändigen zu lassen. Falls Sie die Unterlagen im Original übersenden, erhalten Sie diese selbst verständlich wieder zurück. Röntgenbilder und CT-Aufnahmen werden in der Regel nicht benötigt. • Tipp 3 Je nachdem, wie schnell Ihr behandelnder Arzt antwortet, können zwi schen der Anforderung des ZBFS und dem Eingang des Befundberichts einige Wochen, manchmal sogar Monate (!) liegen. Erfahrungsgemäß ist es von Vorteil, wenn Ihr Arzt informiert ist, dass und warum Sie einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellen. Wenn er weiß, worauf Ihr Antrag gerichtet ist, kann Ihr Arzt Ihren Antrag dadurch unterstützen, dass er die bei Ihnen vorliegenden Gesundheitsstörungen umfassend sowie möglichst genau beschreibt und uns den Befundbericht zeitnah zukommen lässt. Reichen die beigezogenen oder von Ihnen vorgelegten Unterlagen nicht aus, um über Ihren Antrag entscheiden zu können, so kann eine versor gungsärztliche Untersuchung erforderlich sein, die das Verfahren um bis zu drei Monate verlängern kann. Kurzum: Je ausführlicher und aussagekräftiger die uns möglichst zeitnah vorliegenden ärztlichen Unterlagen sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit eines zügigen Verfahrensabschlusses! • Tipp 4 Sollten Sie während des laufenden Verfahrens von einer anderen Stelle untersucht oder z. B. im Krankenhaus behandelt werden, lassen Sie uns dies bitte umgehend wissen, damit wir das Ergebnis dieser Untersuchung bzw. ärztlichen Behandlung noch berücksichti gen können. Nur so ist uns eine genaue Einschätzung Ihres aktuellen Gesundheitszustandes sowie unter Umständen auch der Verzicht auf eine ansonsten eventuell notwendige Untersuchung möglich. - - - - - 17 -
Wo muss ich den Antrag einreichen? Der Antrag ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales zu stellen. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hat in jedem Regierungsbezirk eine Regionalstelle. Sie sollten den Antrag bei der Regionalstelle des ZBFS in dem Regierungsbezirk einreichen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. (Die Anschriften finden Sie in der Übersicht auf Seite 53). Für Oberbayern besteht eine Sonderregelung (siehe Seite 52). Grenzarbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland sollten den Antrag an die Regionalstelle Oberfranken (siehe Seite 53) senden. Dort werden alle Anträge von Grenzarbeitnehmern mit Arbeitsplatz in Bayern bearbeitet. Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde einreichen. Sie wird ihn dann an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiterleiten. Wann ist ein Antrag beim ZBFS nicht erforderlich? Hat bereits eine andere Stelle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) außerhalb des Schwer behindertenrechts festgestellt (z. B. Bescheid einer Berufsgenossenschaft wegen eines Arbeitsunfalls oder eines Versorgungsamtes wegen Gewaltopferentschädigung, nicht aber Bescheide der Deutschen Rentenversicherung), dann ist ein Verfahren beim ZBFS nicht erforder lich (sofern Sie nicht aus besonderen Gründen eine Feststellung durch das ZBFS benötigen). Der Bescheid der anderen Stelle hat nämlich die gleiche Wirkung wie die Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht. Sie können mit ihm z. B. beim Finanzamt die ent sprechenden Behinderten-Pauschbeträge geltend machen. Beträgt die von der anderen Stelle festgestellte MdE bzw. der GdS wenigs tens 50 v. H., dann stellt Ihnen das ZBFS auf Wunsch ohne weiteres einen Schwerbehindertenausweis aus. - - - - - 18 -
© stock.adobe.com/BGStock72 Teil II: Rechte und Nachteilsausgleiche Beruf Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn das – ebenfalls in jeder Regionalstelle des ZBFS angesie delte – Inklusionsamt vorher zugestimmt hat. Dies gilt für die ordentliche und die außerordentliche Kündigung sowie für die Änderungskündigung. Darüber hinaus ist auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Mitarbeiters zustimmungspflichtig, wenn sie bei Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf Zeit sowie teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. - Will der schwerbehinderte Arbeitnehmer sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, so muss er im Fall einer Kündigung gegen über dem Arbeitgeber innerhalb der Frist von drei Wochen (Frist der Kündigungsschutzklage) die Schwerbehinderteneigenschaft offen baren. Beachtet er diese Frist nicht, kann er keinen Schutz mehr in Anspruch nehmen. (Eine Information des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft kann allerdings auch schon im laufen den Arbeitsverhältnis für beide Seiten vorteilhaft sein, da beispielsweise Regelungen hinsichtlich der Ausgleichsabgabe, Fördermöglichkeiten und dem Präventionsverfahren greifen.) - - - In einigen gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen gilt der besondere Kündigungsschutz nicht, insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Durch das Zustimmungserfordernis soll der Schwerbehinderte vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahrt werden. Es soll sichergestellt werden, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. Daneben steht ihm, wie jedem anderen Arbeitnehmer auch, der - 19 -
allgemeine arbeitsrechtliche Kündigungsschutz, insbesondere nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), zu. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei unseren Inklusionsämtern (siehe Seite 53). Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX) Schwerbehinderte Menschen (nicht aber behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, die von der Agentur für Arbeit einem schwerbehin derten Menschen gleichgestellt worden sind) erhalten einen Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche im Jahr. Umfasst eine Arbeitswoche des schwerbehinderten Menschen z. B. fünf Arbeitstage, dann stehen ihm fünf Tage Zusatzurlaub zu. Umfasst sie vier Arbeitstage, dann beträgt der Zusatzurlaub vier Tage usw. Ist jedoch durch Tarifvertrag oder sonstige Regelung ein längerer Zusatzurlaub festgelegt, dann besteht ein Anspruch auf den längeren Zusatzurlaub. In dem Jahr, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft eintritt, steht ein anteilsmäßiger Zusatzurlaub zu: Für jeden vollen Monat in dem die Schwerbehinderteneigenschaft während des Arbeitsverhältnisses vorliegt, steht ein Zwölftel einer Arbeitswoche zu. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Tage aufgerundet. Verbleibende Bruchteile von weniger als einem halben Tag sind ohne Auf- oder Abrundung zu gewähren. Falls der Grad der Behinderung unter 50 sinkt (Verlust der Schwerbe hinderteneigenschaft), wird der in diesem Jahr zustehende Zusatzurlaub entsprechend berechnet. Stellt das ZBFS fest, dass der Antragsteller bereits im Vorjahr schwerbe hindert war, kann der Zusatzurlaub wie Erholungsurlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Schwerbehinderte Menschen und ihnen von der Agentur für Arbeit Gleichgestellte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist diejenige Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht. Gesetzlich festgelegt ist eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Eine - - - Freistellung von Mehrarbeit (§ 207 SGB IX) - 20 -
generelle Befreiung von Nacht- und Schichtdienst ist damit nicht verbun den, kann sich aber im Einzelfall aus behinderungsbedingten Gründen ergeben. - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Inklusionsrichtlinien) Der Freistaat Bayern sieht sich als Dienstherr und Arbeitgeber in der besonderen Verantwortung, den durch die UN-Behindertenrechts konvention eingeführten Inklusionsgedanken für seine Beschäftigten mit Behinderung zu verwirklichen. Hierzu hat er die „Inklusionsrichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern“ erlassen. Sie enthalten u. a. Regelungen zur bevorzug ten Einstellung, zum Zusatzurlaub, zu erleichterten Prüfungsbedin gungen und zu Erleichterungen am Arbeitsplatz. Nähere Auskünfte dazu erteilt die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat oder die Personalverwaltung. - - - Teilzeitarbeit Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbe schäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig und dem Arbeitgeber zumutbar ist (§ 164 Abs. 5 SGB IX). Im Einzelnen ist die Teilzeitarbeit durch das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt. - Begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§§ 17 – 29 SchwbAV) Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte sowie ihre Arbeitgeber können vom Inklusionsamt Leistungen zur begleiten den Hilfe im Arbeitsleben erhalten. Wichtig: Dies muss vor dem Beginn der Maßnahme bzw. der Beschaffung der benötigten Hilfe, Arbeitsplatzausstattung oder Leistung beim zuständigen Inklusionsamt (siehe dazu Seite 53) beantragt werden. Die Leistungen werden je nach den Umständen des Einzelfalls in der Regel als Zuschüsse oder als Darlehen erbracht. Die Leistungen des Inklusionsamtes sind gegenüber Leistungen von Rehabilitationsträgern, wie zum Beispiel der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit, nachrangig. Es sind insbesondere folgende Leistungen möglich: - - 21 -
• Hilfe bei der Anschaffung von technischen Arbeitshilfen Diese umfasst die Beschaffung technischer Arbeitshilfen einschlie lich Wartung, Instandsetzung und Ausbildung im Gebrauch sowie Ersatzbeschaffung und Anpassung an die technische Weiterent wicklung. Zuschüsse für technische Arbeitshilfen können unmittelbar an den behinderten Menschen, aber auch an den Arbeitgeber geleistet werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Einzelfall. • Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes Diese umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis. Wichtigste Voraussetzung ist, dass der behinder te Mensch infolge seiner Behinderung dauerhaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel muss dem schwerbehinderten Menschen unabhängig von der kon kreten Anbindung aufgrund seiner Behinderung unzumutbar sein. Für die Hilfe sind in erster Linie die Rehabilitationsträger (z. B. gesetz liche Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung) zuständig. Das Inklusionsamt ist hier als nachrangiger Leistungsträger in der Regel nur für Selbstständige und für Beamte zuständig. • Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten (Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebes können jedoch nicht erbracht werden). Voraussetzung ist, dass der schwerbehinderte Mensch die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllt und mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt auf Dauer sicherstellen kann, auch im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. • Hilfe zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung Es können Leistungen zur Beschaffung und Anpassung von Wohn raum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbe ß- - - - - - - - 22 -
dingten Bedürfnisse und zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung gewährt werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht, erleichert oder gesichert werden kann. Hierfür sind aber in erster Linie die Rehabilitationsträger (z. B. gesetzliche Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung) zustän dig. Das Inklusionsamt ist hier als nachrangiger Leistungsträger in der Regel nur für bauliche Veränderungen außerhalb der Wohnung bei Selbstständigen und Beamten zuständig, durch die das Betreten oder Verlassen der Wohnung gewährleistet wird. • Hilfe zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten Schwerbehinderte Menschen können Zuschüsse für Aufwendungen erhalten, die durch die Teilnahme an Maßnahmen der inner- und außerbetrieblichen Bildung entstehen. Die Maßnahmen müssen zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten bzw. der Anpassung an die technische Entwicklung geeignet sein und können auch dem beruflichen Aufstieg dienen. • Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse für die notwendigen Kosten nachfolgender Maßnahmen erhalten: - behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten, einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte, - Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, insbesondere wenn eine Teilzeitbeschäftigung von wenigstens 15 Stunden wöchentlich wegen der Art und Schwere der Behinderung notwendig ist, - Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendi gen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch mit den geförderten Gegenständen, - Sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behin derungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gesichert werden kann, - - - - 23 -
Pauschbetrag für behinderte Menschen (§ 33b Abs. 1-3 EStG) - Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung. • Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz ist vor allem, dass die Arbeitsassistenz aus medizinischer Sicht und im Zusammenhang mit der zu erbringenden Arbeitsleistung erforderlich ist. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Kernbereich der vertrag lich vereinbarten Arbeitsleistung tatsächlich von dem schwerbehinderten Menschen und nicht von der Arbeitsassistenz erbracht wird. Integrationsfachdienste (§§ 192, 193 SGB IX) Behinderte Menschen können die Hilfe eines Integrationsfachdienstes in Anspruch nehmen. Die Integrationsfachdienste leisten Hilfen nichtfinan zieller Art zur beruflichen Integration. Dazu gehören vor allem Beratung, Unterstützung und Vermittlung von Arbeitsplätzen. Diese Hilfeleistungen sind kostenlos. Die Anschriften der Integrationsfachdienste in Bayern finden Sie auf Seite 55 ff. Weitere Auskünfte zu den Nachteilsausgleichen im Berufsleben erhalten Sie bei den Inklusionsämtern (siehe Seite 53). Ruhestand Zum Eintritt in den Ruhestand für schwerbehinderte Menschen siehe Seite 48. Steuer Lohn- und Einkommensteuer Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infol ge der Behinderung erwachsen, wird ein Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen - - - © stock.adobe.com/Marco2811 - 24 -
(Behinderten-Pauschbetrag). Dies muss beim Finanzamt beantragt wer den. Einen Pauschbetrag erhalten seit dem Veranlagungszeitraum 2021 Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist. Bis zum Veranlagungszeitraum 2021 erhielten folgende Personen einen Pauschbetrag: • behinderte Menschen mit GdB von mindestens 25, wenn ihnen wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen (z. B. bei Bezug einer Rente der gesetzli chen Unfallversicherung; in diesem Fall ist ein Antrag beim ZBFS nicht erforderlich, siehe Seite 18), • behinderte Menschen mit GdB von mindestens 25, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge sind nachzuweisen. Die Pauschbeträge werden stets in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben. Wird der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres herauf- oder herabgesetzt, so steht der Pauschbetrag für das ganze Jahr nach dem höchsten Grad zu, der festgestellt war bzw. ist. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB (siehe die Übersicht auf Seite 64). Für behinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung hilflos sind (Merkzeichen H) und für Blinde (Merkzeichen Bl) beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro. Der Pauschbetrag, der einem behinderten Kind zusteht, für das die Eltern Kindergeld oder einen Freibetrag zur Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums erhalten (siehe auch Seite 28), wird auf Antrag auf die Eltern übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Bei Eltern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllen, wird der Pauschbetrag gleichmäßig auf die Elternteile übertragen. Bei einer Einkommensteuerveranlagung können sie gemeinsam auch eine andere Aufteilung beantragen. - - - 25 -
Sind die einem behinderten Menschen aus der Behinderung entstandenen tatsächlichen Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Belastung höher als die Pauschbeträge, so können an Stelle der Pauschbeträge die nachgewiesenen Aufwendungen, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuermin dernd geltend gemacht werden. Pauschbetrag für Pflegepersonen (§ 33b Abs. 6 EStG) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen per sönlich durchführt. Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 gab es einen Pflegepauschbetrag von jährlich 924 Euro nur, wenn die gepflegte Person hilflos (Behindertenausweis mit Merkzeichen „H“), blind oder schwerstpfle gebedürftig war (Pflegegrad 4 oder 5). Die Höhe des Pflegepauschbetrags beläuft sich für die Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 nun bei Pflegegrad 2 auf 600 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 1.100 Euro und bei den Pflegegraden 4 und 5 oder bei Vorliegen von Hilflosigkeit auf 1.800 Euro im Jahr. Sind die tatsächlichen Aufwendungen – nach Berücksichtigung der zumut baren Belastung – höher, so können diese als allgemeine außergewöhnli che Belastung nach § 33 EStG beansprucht werden. Fahrtkosten-Pauschbetrag (§ 33 Abs. 2a EStG) Behinderungsbedingt entstandene Fahrtkosten können als außergewöhnli che Belastung nach § 33 Abs. 2a EStG geltend gemacht werden. Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 waren die Fahrten dem Finanzamt einzeln nachzuweisen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ist dies nicht mehr erforderlich, sondern die Fahrtkosten können ohne Einzelnachweis pau schal angesetzt werden. Einen Fahrkostenpauschbetrag können 1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 - - - - - - - - 26 -
oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, 2. Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ erhalten. Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 beträgt die Pauschale 900 Euro. Bei der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 Euro. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über diese Fahrtkosten-Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhn liche Belastung berücksichtigungsfähig. Werbungskosten (§ 9 EStG) Behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 oder mit einem GdB von mindestens 50 und Merkzeichen G können für Fahrten zwi schen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen abziehen. Das gleiche gilt für Familienheimfahrten, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Hilfe im Haushalt (§ 35 a EStG) Steuerpflichtige, die in ihrem Haushalt eine Person zur Verrichtung haus haltsnaher Tätigkeiten, z. B. als Putzhilfe oder Pflegekraft beschäf tigen oder entsprechende Dienstleistungen eines selbstständigen Dienstleistenden in Anspruch nehmen, können für ihre Aufwendungen eine Steuerermäßigung erhalten. Handelt es sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 a SGB IV, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 v. H. der Aufwendungen, maximal 510 Euro. Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder wenn der Steuerpflichtige nicht selbst Arbeitgeber ist, sondern die haushaltsnahe Dienstleistung durch einen selbstständigen Dienstleister erfolgt (z. B. Pflegedienst), ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 v. H. der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro. - - - - - 27 -
Berücksichtigung von erwachsenen behinderten Kindern Bei der Gewährung von Kindergeld und den Freibeträgen zur Steuerfrei stellung des Kinderexistenzminimums (Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf), beim Entlastungs betrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG, bei der Bestimmung der Höhe der von den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG zu kürzenden zumutbaren Belastung und u. a. bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags kann auch ein Kind berück sichtigt werden, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. - - - Kraftfahrzeugsteuer Wer kann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden? Schwerbehinderte Menschen, die hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl) oder außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG) sind, werden auf Antrag vom Hauptzollamt von der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreit. Zusätzlich können sie die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen (siehe Seite 36). Das gleiche gilt für Personen, die am 01.10.1979 schwerkriegsbeschädigt waren oder das Merkzeichen VB oder EB im Schwerbehindertenausweis hatten. Wer erhält eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer? Schwerbehinderte Menschen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßen verkehr erheblich beeinträchtigt ist (Merkzeichen G) oder die gehör los sind (Merkzeichen Gl), haben ein Wahlrecht: Sie können zwi schen Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr (siehe Seite 36) und Kraftfahrzeugsteuerermäßigung wählen. - - - © stock.adobe.com/Photographee.eu - 28 -
Wer sich für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung entscheidet, kann beim Hauptzollamt eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 % für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug beantragen. An die Entscheidung für die Steuerermäßigung oder die Freifahrtberechti gung ist der schwerbehinderte Mensch nicht auf Dauer gebunden. Ein späterer Wechsel ist ohne weiteres möglich. Was ist bei der Benutzung des Kraftfahrzeugs zu beachten? Das steuerbegünstigte Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von der behin derten Person benutzt werden. Andere Personen dürfen es nur benutzen, wenn die Fahrt der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behin derten Person dient. Auch eine entgeltliche Personenbeförderung ist eben so wie eine Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck) nicht zulässig. Wo erhält man nähere Auskünfte? Freifahrtberechtigte Personen erhalten zusammen mit ihrem Bescheid ein ausführliches Merkblatt, in dem auf die Einzelheiten eingegangen wird. Welches Hauptzollamt für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter www.zoll.de. Hundesteuer Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen Bl oder H sind in vielen Gemeinden von der Hundesteuer befreit. Da die Hundesteuer eine kom munale Steuer ist, kann es hier örtliche Unterschiede geben. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde. Auto Parkerleichterungen Welche Parkausweise für schwerbehinderte Menschen gibt es? Es gibt zwei verschiedene Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die verschiedene Voraussetzungen haben und mit unterschiedlichen - - - - - - 29 -
Parkberechtigungen verbunden sind: • einen internationalen blauen Parkausweis • einen orangefarbenen Parkausweis Wer kann einen internationalen blauen Parkausweis erhalten? Folgende Personen können einen internationalen blauen Parkausweis erhalten: 1. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) 2. Blinde (Merkzeichen Bl) 3. Contergan-Geschädigte (d. h. Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie) und Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z. B. Amputation beider Arme) Wer kann einen orangefarbenen Parkausweis erhalten? Folgende Personen können einen orangefarbenen Parkausweis erhalten: 1. Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa sowie vergleich baren Einschränkungen mit Einzel-GdB 60. 2. Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) oder vergleichbaren Einschränkungen mit Einzel-GdB 70. Welche Bewandtnis hatte es mit dem dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk „nur BY“? Dieser Parkausweis wird nicht mehr ausgegeben. Er beruhte auf einer bayerischen Sonderregelung. Personen mit diesem Parkausweis kön nen – soweit noch nicht geschehen – beim ZBFS die Zuerkennung des Merkzeichens aG beantragen. Sie erhalten dann einen internationalen blauen Parkausweis. - - - 30 -
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