Newsletter - März 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der März-Ausgabe unseres Newsletters möchten wir Sie über folgende Neuigkeiten aus dem Bereich Arbeitswelt & Behinderung informieren.
ZB Info zur SBV-Wahl 2022
ZB Info 1/2022
Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 2022 werden die Schwerbehindertenvertretungen (SBV) neu gewählt.
Alles Wichtige rund um die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung in diesem Herbst finden Sie in der aktuellen ZB Info – übersichtlich, praxisnah und auf den Punkt. Die ZB Info hilft Ihnen bei der Vorbereitung der Wahl.
Während der Vorbereitungen zur Wahl tauchen viele Fragen auf. Wer ist wahlberechtigt, wer nicht? Vereinfachtes oder förmliches Wahlverfahren? Wann beginnt und endet die Amtszeit? Wer darf an einer Wahlversammlung teilnehmen? Alle relevanten Fragen zur SBV-Wahl sind in dieser ZB Info für Sie zusammengestellt, übersichtlich aufbereitet und kompetent beantwortet.
ZB Info 1/2022 als PDF herunterladen
Broschüre "Justiz schafft Chancen"
Die Bayerische Justiz hat rund 20.000 Beschäftigte und bietet attraktive und sichere Arbeitsplätze. Der Anteil an schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern liegt seit vielen Jahren über 5 Prozent, wobei eine weitere Steigerung dieses Anteils angestrebt wird.
Für schwerbehinderte Menschen ergeben sich bei der Bayerischen Justiz viele berufliche Chancen und sie sollen mit dieser Broschüre über die Ausbildung zum/zur Justizfachwirt/-in und über das Studium zum/zur Diplom-Rechtspfleger/-in(FH) informiert werden.
Broschüre "Justiz schafft Chancen" lesen
Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2021
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet auch schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen und müssen deshalb jährlich bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit bis zum 31. März eine Anzeige über die Erfüllung ihrer Beschäftigungspflicht für das Vorjahr abgeben.
Hierzu werden die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber im Regelfall von der Bundesagentur für Arbeit angeschrieben. Ein beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber hat diese Anzeige allerdings auch unaufgefordert zu erstellen. Wurde in einem Jahr die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, so muss die dadurch anfallende Ausgleichsabgabe bis zum 31. März des Folgejahres beim Integrationsamt bzw. in Bayern beim ZBFS-Inklusionsamt eingegangen sein. Bei einem verspäteten Zahlungseingang wird ein Säumniszuschlag erhoben!
Weitere Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten unter:
Arbeitswelt und Behinderung > Arbeitgeber > Ausgleichsabgabe
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
Aufgrund des Teilhabestärkungsgesetzes sind Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) flächendeckend einzurichten. In Bayern wurden die Integrationsfachdienste vom ZBFS-Inklusionsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt.
Die Aufgaben der Einheitlichen Ansprechstellen sind:
- Arbeitgeber anzusprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren,
- Arbeitgeber als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen und
- bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.
Am 31. März werden die EAA von Frau Staatsministerin Ulrike Scharf offiziell der Öffentlichkeit vorgestellt.
Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf den Internetseiten der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber in Bayern:
www.eaa-bayern.de
Ihr
ZBFS-Inklusionsamt
Hegelstr. 2
95447 Bayreuth
www.inklusionsamt.bayern.de