Förderleistungen für Arbeitgeber
Sie möchten einem schwerbehinderten Menschen eine Ausbildung ermöglichen? Sie möchten einem schwerbehinderten Menschen eine Beschäftigung ermöglichen?
Wir unterstützen Sie!
Fördermöglichkeiten für neue Ausbildungsplätze
... auf denen schwerbehinderte Menschen ausgebildet werden.
Wir fördern die Investitionskosten zur Schaffung von neuen Ausbildungsplätzen in Form von Zuschüssen oder Darlehen.
Förderung zur Schaffung eines neuen Ausbildungsplatzes
Leistungsvoraussetzungen: Das ZBFS-Inklusionsamt kann Zuwendungen zu den Investitionskosten für die Schaffung von neuen, bisher nicht vorhandenen Ausbildungsplätzen oder Plätzen zur sonstigen beruflichen Bildung für schwerbehinderte Menschen an Arbeitgeber gewähren.
Leistungsumfang: Förderfähig ist nur, was sinnvoll, zweckmäßig und von den Kosten her angemessen ist. Die Förderung erfolgt regelmäßig als Zuschuss und Darlehen.
Diese Leistung dient der langfristigen Schaffung neuer Ausbildungs- bzw. Arbeitsplätze. Damit sichergestellt ist, dass die neue Stelle langfristig für schwerbehinderte Menschen erhalten bleibt, muss die Förderung regelmäßig durch Bankbürgschaft abgesichert werden.
Hinweis: Maßnahmen, deren Gesamtkosten nicht mindestens 1.000 Euro betragen, können grundsätzlich nicht gefördert werden.
Fristen: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme beim ZBFS-Inklusionsamt gestellt und die Genehmigung abgewartet werden. Nach Antragstellung kann ggf. ein Antrag auf vorzeitigen Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Gleichstellungsbescheids der Arbeitsagentur, falls vorhanden,
- Kostenvoranschläge, Vergleichsangebote sowie
- Ausbildungsvertrag für die schwerbehinderte Person, die an dem Gerät arbeiten soll.
Alternativ können Sie auch weiterhin nachfolgendes PDF-Antragsformular nutzen.
PDF-Formular (sofern der Online-Antrag nicht genutzt wird)
Wir fördern einen neuen Ausbildungsplatz für einen schwerbehinderten jungen Menschen mit einer Prämie im Rahmen der "Initiative Inklusion".
Das Bund-Länder-Programm "Initiative Inklusion" will die Beschäftigungssituation schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen verbessern.
Für jeden neu geschaffenen Ausbildungsplatz kann der Arbeitgeber bis zu 10.000 Euro erhalten.
Weitere Informationen, auch zum Antragsverfahren, unter "Initiative Inklusion"
Wir fördern die Ausbildung von besonders betroffenen schwerbehinderten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit Zuschüssen für entstandene Ausbildungsgebühren.
z. B. Gebühren bei der Industrie und Handelskammer (IHK) oder bei der Handwerkskammer (HWK).
Gebühren der Kammern
Arbeitgeber können Leistungen des Integrationsamtes für die bei den Kammern entstandenen Ausbildungsgebühren erhalten, wenn
- die Beschäftigtenzahl geringer als 20 ist,
- ein besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher oder junger Erwachsener zur Berufausbildung eingestellt wird (§ 155 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX) und
- der zur Berufsausbildung Eingestellte sein 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Leistungsumfang: Zuschüsse können regelmäßig bis zur vollen Höhe der nachgewiesenen Gebühren erbracht werden.
Leistungen der Rehabilitationsträger sind vorrangig. Diese übernehmen regelmäßig Leistungen zur Ausbildungsvergütung (§ 73 SGB III) und Leistungen zur behinderungsgerechten Gestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen (§ 46 SGB III).
Die verbleibenden Gebühren der Industrie und Handelskammer (IHK) bzw. der Handwerkskammer (HWK), die von den Ausbildungsbetrieben erhoben werden, sind hauptsächlich Folgende:
- Abschluss- bzw. Eintragungsgebühren
- Prüfungsgebühren für die Zwischen- und Abschlussprüfung
- Betreuungsgebühr für Auszubildende
- Kosten für überbetriebliche Ausbildungsabschnitte
Wenn Sie hierfür eine Förderung beantragen wollen, nehmen Sie bitte mit unserem Kontaktformular oder telefonisch Kontakt mit uns auf (siehe Kontakt).
Das ZBFS-Inklusionsamt gewährt Leistungen zu den Ausbildungskosten von Arbeitgebern, wenn
- sie einen behinderten Jungendlichen oder jungen Erwachsenen einstellen, der für die Zeit der Berufsausbildung den schwerbehinderten Menschen gem. § 151 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) gleichgestellt ist und
- der zur Berufsausbildung Eingestellte sein 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Hinweis: Die Gleichstellung gem. § 151 Absatz 4 SGB IX wird durch einen Bescheid der Arbeitsagentur nachgewiesen, mit dem Leistungen für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III erbracht werden, oder durch eine Stellungnahme der Arbeitsagentur, mit der die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis bestätigt wird.
Leistungsumfang
- Zuschüsse zu den Ausbildungskosten können pauschal erbracht werden bis 2.000 € pro Ausbildungsjahr.
Dazu zählen:
- Personalkosten der Ausbilder
- Lehr- und Lernmaterial
- Gebühren der Kammern
- Berufs- und Schutzkleidung
- Ausbildungsverwaltung
Unter den Kosten der Berufsausbildung sind hier jedoch nicht die Ausbildungsvergütung sowie die Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen; dafür können aber von der Arbeitsagentur und von den Rehabilitationsträgern Zuschüsse gewährt werden.
Vorrangig sind Zuschüsse der Agenturen für Arbeit zu den Personalkosten der Auszubildenden (§ 73 SGB III).
- Als Prämie werden 2.000,00 € an den Ausbildungsbetrieb in zwei gleich hohen Teilbeträgen gezahlt
Wenn Sie hierfür eine Förderung beantragen wollen, nehmen Sie bitte mit unserem Kontaktformular oder telefonisch Kontakt mit uns auf (siehe Kontakt).
Fördermöglichkeiten für neue Arbeitsplätze
... auf denen schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.
Wir fördern die Investitionskosten zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in Form von Zuschüssen oder Darlehen.
Förderung zur Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes
Leistungsvoraussetzungen: Das ZBFS-Inklusionsamt kann Zuschüsse zu den Investitionskosten für die Schaffung eines neuen, bisher nicht vorhandenen Arbeitsplatzes, an Arbeitgeber gewähren, etwa für einen Gabelstapler, wenn
- der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die gesetzliche Verpflichtung hinaus eingestellt wird,
- der Arbeitsplatz einem im Arbeitsleben besonders Betroffenen zugute kommt,
- der schwerbehinderte Mensch vor seiner Einstellung mehr als zwölf Monate arbeitslos oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt war,
- die Einstellung zur Erfüllung der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erfolgt,
- das Beschäftigungsverhältnis ohne Umsetzung auf einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz enden würde.
Leistungsumfang: Förderfähig ist nur, was sinnvoll, zweckmäßig und von den Kosten her angemessen ist. Die Förderung erfolgt regelmäßig als Zuschuss und Darlehen.
Diese Leistung dient der langfristigen Schaffung neuer Arbeitsplätze. Damit sichergestellt ist, dass der Arbeitsplatz langfristig für schwerbehinderte Menschen erhalten bleibt, muss die Förderung regelmäßig durch Bankbürgschaft abgesichert werden.
Hinweis: Maßnahmen, deren Gesamtkosten nicht mindestens 1.000 Euro betragen, können grundsätzlich nicht gefördert werden.
Fristen: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme beim ZBFS-Inklusionsamt gestellt und die Genehmigung abgewartet werden. Nach Antragstellung kann ggf. ein Antrag auf vorzeitigen Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Gleichstellungsbescheids der Arbeitsagentur, falls vorhanden,
- Kostenvoranschläge, Vergleichsangebote sowie
- Arbeitsvertrag für die schwerbehinderte Person, die an dem Gerät arbeiten soll.
Alternativ können Sie auch weiterhin nachfolgendes PDF-Antragsformular nutzen.
PDF-Formular (sofern der Online-Antrag nicht genutzt wird)
Wir fördern einen neuen Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten älteren Menschen (ab 50) mit einer Prämie im Rahmen der "Initiative Inklusion".
Das Bund-Länder-Programm "Initiative Inklusion" will die Beschäftigungssituation schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen verbessern.
Für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber bis zu 10.000 Euro erhalten.
Weitere Informationen, auch zum Antragsverfahren, unter "Initiative Inklusion"
Fördermöglichkeiten für die Gestaltung eines behinderungsgerechten Arbeitsumfeldes
Wir fördern die behinderungsgerechte Ausstattung bestehender Arbeitsplätze.
Leistungsumfang: Für behinderungsbedingte Kosten können bei der Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsstätten sowie bei der behinderungsgerechten Ausstattung bestehender Arbeits- und Ausbildungsplätze Arbeitgebern Zuschüsse gegeben werden.
Hinweise: Maßnahmen, deren Gesamtkosten nicht mindestens 1.000 Euro betragen, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Förderungen ab 10.000 Euro müssen abgesichert werden (z.B. Bankbürgschaft).
Eine Förderung von höhenverstellbaren Schreibtischen durch das Inklusionsamt scheidet aus. Die Gewährleistung von regelmäßigen Haltungswechseln am Arbeitsplatz stellt eine Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Soweit diese durch die Ausstattung mit höhenverstellbaren Schreibtischen erfolgt, ist für die Anschaffung ausschließlich der Arbeitgeber zuständig, da diese mittlerweile zur ergonomischen Grundausstattung zählen.
Neben dem ZBFS-Inklusionsamt können aber auch andere Träger entsprechende Maßnahmen fördern (wie etwa Agentur für Arbeit, Sozialgesetzbuch II-Träger oder Reha-Träger). Eine Förderung durch das ZBFS-Inklusionsamt erfolgt nur, falls kein anderer Träger dafür vorrangig zuständig ist.
Fristen: Der Antrag muß vor Beginn der Maßnahme beim ZBFS-Inklusionsamt gestellt und die Genehmigung abgewartet werden. Nach Antragstellung kann ggf. ein Antrag auf vorzeitigen Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Vollständig ausgefülltes Antragsformular,
Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Kopie des Gleichstellungsbescheids der Arbeitsagentur, falls vorhanden,
Kostenvoranschläge, Vergleichsangebote sowie
Arbeitsvertrag für die schwerbehinderte Person, die an dem Gerät arbeiten soll.
Alternativ können Sie auch weiterhin nachfolgendes PDF-Antragsformular nutzen.
PDF-Formular (sofern der Online-Antrag nicht genutzt wird)
Fördermöglichkeiten bei außergewöhnlichen Belastungen
Wir leisten Zuschüsse für außergewöhnliche Belastungen bei der Beschäftigung von Menschen mit einer Schwerbehinderung.
Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen bei der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen können vom ZBFS-Inklusionsamt bewilligt werden, wenn
- ein schwerbehinderter Mensch bei seiner Arbeit wegen seiner Behinderung nicht nur vorübergehend eine Hilfskraft benötigt,
- ein schwerbehinderter Mensch wegen seiner Behinderung bei seiner Arbeit auf Unterstützung durch andere angewiesen ist,
- wegen der Behinderung längere oder immer wiederkehrende Unterweisungen notwendig werden,
- persönliche Hilfen im Betrieb erforderlich sind (z.B. für blinde, gehörlose, psychisch behinderte, suchtkranke Menschen).
Hinweise:
Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung muss grundsätzlich durch den schwerbehinderten Menschen selbst erbracht werden.
Wir möchten darauf hinweisen, dass der maximale Bewilligungszeitraum und die Leistungshöhe aufgrund der aktuellen Mittelsituation der Ausgleichsabgabe angepasst werden mussten. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von nunmehr 12 Monaten wird einmalig über eine Weiterbewilligung nach Prüfung von Amts wegen entschieden. Ergänzende Informationen finden Sie im Hinweisblatt.
Alternativ können Sie auch weiterhin nachfolgende PDF-Antragsformulare nutzen.
► PDF-Antragsformular für Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen (sofern der Online-Antrag nicht genutzt wird)
Beschäftigungssicherungszuschuss
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt können vom ZBFS-Inklusionsamt gewährt werden, wenn schwerbehinderte Menschen infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend eine offensichtlich wesentlich geringere Arbeitsleistung erbringen.
Die Arbeitsleistung ist in der Regel offensichtlich wesentlich geringer, wenn sie aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter der Leistung von Beschäftigten in einer vergleichbaren Funktion im Betrieb mit mittlerer Leistung zurückbleibt.
Leistungsumfang: Die Höhe des Beschäftigungssicherungszuschusses richtet sich u.a. danach, ob Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht (§ 154 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX) erfüllen oder ob Arbeitgeber ohne Beschäftigungspflicht schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Hinweis: Wir möchten darauf hinweisen, dass der maximale Bewilligungszeitraum und die Leistungshöhe aufgrund der aktuellen Mittelsituation der Ausgleichsabgabe angepasst werden mussten. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von nunmehr 12 Monaten wird einmalig über eine Weiterbewilligung nach Prüfung von Amts wegen entschieden. Ergänzende Informationen finden Sie im Hinweisblatt.
Alternativ können Sie auch weiterhin nachfolgendes PDF-Antragsformular nutzen.
► PDF-Antragsformular (sofern das Online-Antragsformular nicht genutzt wird)
Antrag stellen
Anträge auf Fördermittel sind grundsätzlich vor einer Einstellung oder Investition zu stellen! (Ausnahme: Ausbildungsgebühren und -kosten)
Eine Zusammenstellung von verfügbaren Leistungen finden Sie in der ZB info "Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf" (nicht mehr als Druckschrift bestellbar).
Online-Antrag
Sie können beim ZBFS-Inklusionsamt auf sehr einfachem Weg eine Förderung beantragen, indem Sie alle Angaben in ein Online-Formular eingeben und dort direkt sowie datenschutzgerecht als Antrag an uns übermitteln.
Alternativ können Sie auch weiterhin unsere PDF-Antragsformulare nutzen. Bitte beachten Sie, dass die PDF-Dateien nicht für die Zusendung per einfacher E-Mail (aufgrund des ungeschützten Übertragungsweges) geeignet sind.
Investition in neue Arbeits- und Ausbildungsplätze
PDF-Antrag auf Leistungen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze
Prämie für zusätzliche Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen oder zusätzliche Arbeitsverhältnisse mit älteren Menschen im Rahmen der Initiative Inkusion
PDF-Antrag auf Leistungen im Rahmen der Initiative Inklusion
Arbeitsumfeld behinderungsgerecht einrichten
PDF-Antrag auf Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von bestehenden Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Erhöhter Betreuungsaufwand / Geringere Arbeitsleistung
PDF-Antrag auf Leistungen zum Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen
Kontakt
Sie können über unser Kontaktformular jederzeit mit uns in Verbindung treten und damit auf datengeschützte Weise Ihre sensiblen Nachrichten und Dokumente an uns übermitteln.
Informationen über das ZBFS und seine regionalen Standorte finden Sie unter Ihre Landesbehörde.
Telefonische Ansprechpartner
Landkreise/Städte | Telefon |
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Stadt München - Buchstabe A, D, G, W, X, Y | 089 18966-1225 |
Stadt München - Buchstabe B, T | 089 18966-2537 |
Stadt München - Buchstabe C, E, F, K, S | 089 18966-2424 |
Stadt München - Buchstabe H, P, V | 089 18966-1611 |
Stadt München - Buchstabe I, J, O | 089 18966-1617 |
Stadt München - Buchstabe L, N | 089 18966-2547 |
Stadt München - Buchstabe M, R, U | 089 18966-1545 |
Stadt München - Buchstabe Q | 089 18966-2533 |
Stadt München - Buchstabe Z | 089 18966-1407 |
Landkreis München, PAF, WM | 089 18966-1407 |
AÖ | 089 18966-2507 |
BGL, EBE, GAP, LL | 089 18966-1225 |
DAH | 089 18966-2547 |
ED, FFB, FS, STA, TÖL | 089 18966-2455 |
EI, MB, RO | 089 18966-2424 |
IN | 089 18966-1617 |
MÜ | 089 18966-1545 |
ND | 089 18966-2533 |
TS | 089 18966-1611 |
Landkreise/Städte | Telefon |
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Stadt Landshut, PAN, REG | 0871 829-472 |
Landkreis Landshut, FRG, KEH | 0871 829-408 |
DEG | 0871 829-491 |
DGF, Landkreis Passau | 0871 829-474 |
Stadt Passau | 0871 829-473 |
SR | 0871 829-471 |
Neue Arbeits-/Ausbildungsplätze und Umgestaltung bestehender Plätze
Landkreise/Städte | Telefon |
---|---|
R | 0941 7809-4724 |
AM, TIR, NEW, AS, SAD, CHA, NM, WEN | 0941 7809-4705 |
Außergewöhnliche Belastungen
Landkreise/Städte | Telefon |
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Stadt Regensburg | 0941 7809-4404 |
Landkreis Regensburg, AM, AS, CHA, NM | 0941 7809-4721 |
NEW, SAD, TIR, WEN | 0941 7809-4710 |
Landkreise/Städte | Telefon |
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BA, KC | 0921 605-2807 |
BT, LIF | 0921 605-2813 |
CO, HO, WUN | 0921 605-2823 |
FO | 0921 605-2821 |
KU | 0921 605-2809 |
Initiative Inklusion: 0911 928-2535
Buchstabe | Telefon |
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A, D | 0911 928-2543 |
B, C | 0911 928-2529 |
E, I, J, N | 0911 928-2547 |
F-H, Sch | 0911 928-2557 |
K-M | 0911 928-2559 |
O, P, S (ohne Sch, St) | 0911 928-1427 |
R | 0911 928-2535 |
St, T-Z | 0911 928-2541 |
Landkreise/Städte | Telefon |
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Stadt Würzburg | 0931 4107-284 |
Landkreis Würzburg, Rhön/Grabfeld | 0931 4107-240 |
AB, MIL | 0931 4107-283 |
HAS, KG, SW | 0931 4107-288 |
KT, MSP | 0931 4107-285 |
Landkreise/Städte | Telefon |
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Stadt Augsburg (Buchstabe A-L) | 0821 5709-3006 |
Stadt Augsburg (Buchstabe M-Z) | 0821 5709-3012 |
Landkreis Augsburg, KE, NU | 0821 5709-3014 |
AIC, DON, FDB, KF, MM, OAL | 0821 5709-3024 |
DLG, GZ | 0821 5709-3008 |
LI, MN, OA | 0821 5709-3022 |
Weiterführende Informationen
BIH: Kurzvideo zu einem Praxisbeispiel für eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
Lesetipp: Schwerbehinderte Menschen im Betrieb
Informationen über finanzielle Leistungen bei Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und über Rechte und Pflichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 185 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
§ 26 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
§ 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)