Familie mit 3 Kindern

Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind

Schwangere Frauen, kinderreiche Familien oder Alleinerziehende können in eine Notlage geraten. Dann ist besondere Unterstützung gefordert. Die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" kann finanziell helfen, wenn gesetzliche Leistungen nicht ausreichen.

Die Stiftungsleistungen sind freiwillige Leistungen. Sie werden nach der individuellen Notlage vergeben. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 

Familien in Not

Durch unvorhersehbare Ereignisse, wie beispielsweise Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Tod können Familien schuldlos in eine Notlage geraten, die sie aus eigenen Kräften nicht bewältigen können.

Nicht nur das familiäre Zusammenleben wird durch diese persönlichen Unglücksfälle belastet, sondern die Familien werden auch häufig finanziell überfordert.

Die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" leistet in diesen Fällen Hilfe zur Selbsthilfe. Durch finanzielle Zuwendungen soll die bestehende Notlage erleichtert und eine tragfähige Basis für die Zukunft geschaffen werden.

Leistungen, Voraussetzungen, Einkommensgrenze

Familien und allein Erziehende 

Im Mittelpunkt der Förderung stehen kinderreiche Familien (Familien mit drei oder mehr minderjährigen Kindern) und alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem Kind. In besonderen Ausnahmefällen können auch Familien mit weniger als drei Kindern Hilfe erhalten (zum Beispiel bei schwerer Behinderung (ab GdB 50) eines Familienmitglieds). Als Kinder im Sinne des Stiftungszweckes "Familie in Not" gelten ausschließlich zusammen mit den Hilfesuchenden in einem Haushalt lebende Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Voraussetzungen 

Hilfen der Landesstiftung können Familien erhalten, die sich in einer unverschuldeten Notlage befinden und nicht in der Lage sind, diese aus eigenen Kräften zu meistern. Die Hilfe muss nachrangig sein - das heißt, es bestehen keine anderen gesetzlichen Ansprüche. Eine unverschuldete Notlage liegt in der Regel vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse wie unverschuldete Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit, Tod oder sonstige nicht zu vertretende Umstände zur Entstehung der Notsituation beigetragen haben.

Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass

  • der oder die Hilfesuchende bereit ist, im Rahmen der eigenen Möglichkeiten zur Problemlösung selbst beizutragen,
  • eine dauerhafte Bewältigung der Notlage zu erwarten ist,
  • kein Anspruch auf gesetzliche Leistungen oder sonstige Hilfen zur Beseitigung der Notlage besteht,
  • eine örtlich zuständige Behörde oder ein Verband der freien Wohlfahrtspflege das Hilfegesuch befürwortet (Behörde können sein: Gemeinde- oder Sozialhilfeverwaltung, Jugendamt, Landratsamt),
  • der oder die Hilfesuchende seit mindestens sechs Monaten sich ständig in Bayern aufhält,
  • mindestens ein Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und
  • das Bruttofamilieneinkommen unter der Einkommensgrenze des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) liegt.

Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Einkommensgrenze

Familie in Not

Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensgrenze 2023

Die Ermittlung, ob die Einkommens- und Vermögensgrenze gemäß § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) eingehalten wird, erfolgt in 4 Schritten:

1. Ermittlung der Einkommensgrenze gemäß § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO)

Berechnung am Beispiel einer Familie mit drei Kindern:
Hilfesuchende/r:

506,00 €

x 4 = 2.024,00 €
Partner/in: 506,00 € x 4 = 2.024,00 €
1 Kind, 0 bis 5 Jahre alt:   357,00 € x 4 = 1.428,00 €
1 Kind, 6 bis 13 Jahre alt: 390,00 € x 4 = 1.560,00 €
1 Kind, 14 bis 17 Jahre alt: 471,00 € x 4 = 1.884,00 €
 Summe     8.920,00 €
zuzüglich Steuerfreibeträge:      
Werbungskosten je Arbeitnehmer     + 102,50 Euro
einmalig bei Kindergeldbezug     + 15,00 Euro
 Summe     9.037,50 €

Dieser Betrag ist die so genannte Bruttogrenze gemäß § 53 AO (Regelbedarfsstufen in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld, Stand: 01.01.2024).

Bei alleinerziehenden Elternteilen ist der allgemeine Sozialhilferegelsatz von 563,00 Euro x 5 anzusetzen. Für weitere im Haushalt lebende Kinder erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend den für sie geltenden Regelsätzen (siehe Beispiel).

Erhöhte Regelsätze gelten für die Stadt München und den Landkreis München.

2. Nun ist das tatsächliche Bruttoeinkommen der Familie zu berechnen

Es sind folgende Einkünfte zu berücksichtigen:

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG (§ 53 Nr. 2a AO): Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG

b) Weitere Einkünfte gemäß § 53 Nr. 2 AO, z.B. Sozialleistungen, Alg I- Leistungen, Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, BAföG etc.

Für die Begriffe "Einkünfte" und "Bezüge" sind die Ausführungen R 33a.1 EStR maßgeblich.

Beispiel für Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit:



monatliches Bruttoeinkommen (selbständige / nichtselbstständige Tätigkeit)
+ 1/12 Weihnachtsgeld
+1/12 Urlaubsgeld 
+ Kindergeld
+ Mutterschaftsgeld
+ Elterngeld
+ Renten
+ Arbeitslosengeld I / Bürgergeld
+ Wohngeld 
+ Unterhaltsleistungen
+ Einkünfte aus weiteren Einkommensarten (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen etc.)

3. Ermittlung des maximal zulässigen Vermögens gemäß § 53 Nr. 2 AO  

Zusätzlich darf das Vermögen der Familie eine Summe in Höhe von 15.500 Euro pro zu unterstützendes Familienmitglied nicht übersteigen.

Es ist folgendes Vermögen aller Familien- und Haushaltsmitglieder nachzuweisen und zu prüfen:

  • Haus- und Grundbesitz (ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt außer Betracht; H 33a.1 (Geringes Vermögen - „Schonvermögen“) EStH gilt entsprechend.)
  • Bank- und Sparguthaben (Bankauskunft bzw. Kundenfinanzstatus)
  • Aktien/ festverzinsliche Wertpapiere
  • Bausparvertrag/-verträge mit Angabe zur jeweils aktuellen Ansparsumme
  • Lebensversicherung(en) mit Angabe zum jeweils aktuellen Rückkaufswert
  • weiteres Vermögen

Sind  Vermögenswerte bei der Prüfung unberücksichtigt geblieben (z. B. ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII)?

4. Zum Schluss ist das tatsächliche Einkommen und Vermögen den Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäß § 53 Nr. 2 AO gegenüber zu stellen

Sollte die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der Familie die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen, könnten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Leistungen aus Stiftungsmitteln gewährt werden.

Eine Erklärung, in der nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 AO mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Entsprechende Nachweise sind erforderlich.

Das Hilfsangebot der "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" ist vielfältig und orientiert sich an den Bedürfnissen der einzelnen Familie. Hilfen können zum Beispiel sein:

  • notwendige Anschaffungen finanzieren,
  • Lebensunterhalt sicherstellen,
  • Schuldverpflichtungen mindern (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Beihilfen zur Erhaltung und Beschaffung von Wohnraum (zum Beispiel Mietkaution).

Um die besonderen wirtschaftlichen Belastungen für Familien mit Drillingen, Vierlingen oder Fünflingen zu mildern, gewährt die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" aus Mitteln des Freistaates Bayern eine einmalige Beihilfe in Höhe von 515 Euro für jedes Kind. Leistungen aus dem Stiftungsbereich "Schwangere in Not" werden dabei angerechnet.

Wenn die Eltern bei der aufwändigen Betreuung der Kinder nicht durch Verwandte oder Bekannte unterstützt werden, ist oft eine Haushaltshilfe erforderlich, um die Anforderungen des Alltags bewältigen zu können.

Die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" kann in diesen Fällen einen monatlichen Zuschuss zur Finanzierung der Haushaltshilfe für die Dauer von zwölf Monaten gewähren.

Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung ist jedoch, dass die für Stiftungsleistungen geltende Einkommens- und Vermögensgrenze nicht überschritten wird.

Berechnungsbeispiel bei Mehrlingen für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensgrenze

Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Einkommensgrenze und Vermögensgrenze 2023

Die Ermittlung, ob die Einkommensgrenze des § 53 der Abgabenordnung (AO) eingehalten wird, erfolgt in 4 Schritten:

1. Ermittlung des maximal zulässigen monatlichen Einkommens

Berechnung am Beispiel einer Familie mit Drillingen:
Hilfesuchende/r: 506,00 € x 4 = 2.024,00 €
Partner/in 506,00 € x 4 =  2.024,00 €
Kinder, 0 bis bis 5 Jahre alt: 357,00 € 3 x 4 =  4.284,00 €
 Summe     8.332,00 €
zuzüglich Steuerfreibeträge:      
Werbungskosten je Arbeitnehmer     + 102,50 €
einmalig bei Kindergeldbezug     + 15,00 €
 Summe     8.449,50 €

Dieser Betrag ist die sogenannte Bruttogrenze gemäß § 53 AO (Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und beim Bürgergeld, Stand: 01.01.2024).

Bei alleinerziehenden Elternteilen ist der allgemeine Regelsatz von 563,00 Euro x 5 anzusetzen. Für weitere im Haushalt lebende Kinder erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend den für sie geltenden Regelbedarfsstufen.

Erhöhte Regelsätze gelten für die Stadt München und den Landkreis München.

2. Nun ist das tatsächliche Einkommen der Familie zu berechnen

Es sind folgende Einkünfte zu berücksichtigen:

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG (§ 53 Nr. 2a AO): Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG

b) Weitere Einkünfte gemäß § 53 Nr. 2 AO, z.B. Sozialleistungen, Alg I- Leistungen, Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, BAföG etc.

Für die Begriffe "Einkünfte" und "Bezüge" sind die Ausführungen R 33a.1 EStR maßgeblich.

Beispiel für Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit



monatliches Bruttoeinkommen (selbständige / nichtselbstständige Tätigkeit)
+ 1/12 Weihnachtsgeld
+ 1/12 Urlaubsgeld
+ Kindergeld
+ Mutterschaftsgeld
+ Elterngeld
+ Renten
+ Arbeitslosengeld I / Bürgergeld
+ Wohngeld 
+ Unterhaltsleistungen
+ Einkünfte aus weiteren Einkommensarten (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen etc.)

3. Ermittlung des maximal zulässigen Vermögens gemäß § 53 Nr. 2 AO

Zusätzlich darf das Vermögen der Familie eine Summe in Höhe von 15.500 Euro pro zu unterstützendes Familienmitglied nicht übersteigen.

Es ist folgendes Vermögen aller Familien- und Haushaltsmitglieder nachzuweisen und zu prüfen:

  • Haus- und Grundbesitz (ein angemessenes Hausgrundstück i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt außer Betracht; H 33a.1 (geringes Vermögen - „Schonvermögen“) EStH gilt entsprechend.)
  • Bank- und Sparguthaben (Bankauskunft bzw. Kundenfinanzstatus)
  • Aktien/ festverzinsliche Wertpapiere
  • Bausparvertrag/-verträge mit Angabe zur jeweils aktuellen Ansparsumme
  • Lebensversicherung(en) mit Angabe zum jeweils aktuellen Rückkaufswert
  • weiteres Vermögen

Sind Vermögenswerte bei der Prüfung unberücksichtigt geblieben (z. B. ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII)?

4. Zum Schluss ist das tatsächliche Einkommen und Vermögen den Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäß § 53 Nr. 2 AO gegenüber zu stellen

Sollte die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der Familie die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen, könnten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Leistungen aus Stiftungsmitteln gewährt werden.

Eine Erklärung, in der nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 AO mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Entsprechende Nachweise sind erforderlich.

Die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" unterstützt auch die Fürsorge der Säuglinge, Kleinkinder und Kinder im schulpflichtigen Alter.

In diesem Bereich werden Zuschüsse an kindbezogene Einrichtungen in Bayern für Anschaffungen aus dem freizeitpädagogischen Bereich gewährt. Für die Ausstattung von Mutter-Kind-Einrichtungen, Mütterzentren, Kinderheimen (nicht jedoch Kindergärten!) usw. mit Spiel- und Bastelsachen kann die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" einen Teil der Anschaffungskosten übernehmen (die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) sind zu beachten.

Auskünfte können Sie hier einholen:

"Landesstiftung
Hilfe für Mutter und Kind"
Hegelstr. 2
95447 Bayreuth

Telefon:

0921 605-3357 (Nachnamen beginnt mit A bis O)
0921 605-3342 (Nachnamen beginnt mit P bis Z)

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